Rz. 142

Die Auslagen, die der Anwalt abrechnen kann, richten sich nach den Nrn. 7000 ff. VV.

a) Allgemeine Geschäftskosten

 

Rz. 143

Es gilt der Grundsatz, dass die allgemeinen Geschäftskosten durch die Gebühren gedeckt sind (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV). Nur soweit ausdrücklich angeordnet, erhält der Anwalt Auslagenersatz.

b) Ersatz von Aufwendungen (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV)

 

Rz. 144

Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. § 670 BGB kann der Anwalt Ersatz von Aufwendungen verlangen. Hierunter fallen vorgelegte Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Meldeamtsgebühren etc.

c) Dokumentenpauschalen

 

Rz. 145

Für Ablichtungen, die der Anwalt fertigt, erhält er Dokumentenpauschalen nach Nr. 7000 VV (siehe im Einzelnen § 38 Rdn 11 ff.).

d) Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

 

Rz. 146

Soweit dem Anwalt während der Bearbeitung des Mandats Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, kann er diese wahlweise konkret abrechnen (Nr. 7001 VV) oder in Höhe einer Pauschale von 20 % der gesetzlichen Gebühren (Nr. 7002 VV). Die Pauschale entsteht in jeder Angelegenheit gesondert (siehe hierzu § 38 Rdn 75 ff.).

e) Reisekosten

 

Rz. 147

Reisekosten erhält der Anwalt nach Nrn. 7003 ff. VV erstattet.

Soweit der Anwalt seinen eigenen Pkw benutzt, erhält er Kostenersatz in Höhe von 0,42 EUR je km.
Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält er nach Nr. 7004 VV die tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind.
Hinzu kommen Tage- und Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV.
Darüber hinaus kann der Anwalt nach Nr. 7006 VV sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise ebenfalls ersetzt verlangen, sofern sie angemessen sind (etwa Übernachtungskosten o.Ä.).

f) Haftpflichtversicherungsprämie

 

Rz. 148

Soweit der Gegenstandswert nach § 22 Abs. 2 RVG oder § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG oder § 33 Abs. 2 FamGKG begrenzt ist, kann der Anwalt auch anteiligen Ersatz seiner Haftpflichtversicherungsprämie verlangen (Nr. 7007 VV) (siehe hierzu § 38 Rdn 106 ff.).

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