Rz. 177

Die Auslagen im Verbundverfahren richten sich nach VV Teil 7, also den VV 7000 ff. Grundsätzlich gelten hier keine Besonderheiten. Zu beachten ist, jedoch, dass das gesamte Verbundverfahren eine Angelegenheit ist (§ 16 Nr. 4), was Bedeutung für die Dokumentenpauschale und die Postentgeltpauschale hat.

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Scheidungsverbundverfahren tätig. Für die Ehesache fertigt er 30 abzurechnende Kopien, für die Folgesache Unterhalt weitere 40 Seiten und für die Folgesache Zugewinn nochmals weitere 50 Seiten.

Es liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 16 Nr. 4), so dass die Dokumentenpauschale einheitlich zu berechnen ist. Der Anwalt kann also nicht in den einzelnen Folgesachen gesondert 30 + 40 + 50 Seiten abrechnen, sondern nur insgesamt 120 Seiten.

 
Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. a)
  50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR   25,00 EUR
  70 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR   10,50 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, VV 7008   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 178

Da es sich beim Verbundverfahren nach § 16 Nr. 4 um eine einzige Angelegenheit handelt, entsteht in jeder Instanz die Postentgeltpauschale der VV 7002 auch nur einmal.[44] Das gilt auch im Falle einer Abtrennung.

 

Rz. 179

Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Anwalt erhält insbesondere Ersatz seiner Reisekosten zu auswärtigen Terminen.

 

Rz. 180

Auch die Umsatzsteuer ist vom Mandanten zu tragen. Hier ist allerdings acht zu geben, wenn der Mandant seinen Wohnsitz weder im Inland noch im EU-Gebiet hat. In diesem Fall ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerfrei. Abzustellen ist auf die Fälligkeit der Vergütung. Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 7008.

[44] OLG Braunschweig JurBüro 1979, 1821; OLG Bamberg JurBüro 1984, 1514; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 223; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 288; OLG München JurBüro 1984, 769.

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