Die Vorschrift des § 91 Abs. 3 ZPO regelt einen besonderen Fall der Vorbereitungskosten. Sofern vor dem gerichtlichen Verfahren ein Güteverfahren durchgeführt wird, erklärt § 91 Abs. 3 ZPO diese Kosten als zu den Kosten des Rechtsstreits gehörig. Tatsächlich handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits, weil es sich bei den Güteverfahren – anders als z.B. bei einem Mahnverfahren – nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Gemeint sind hiermit allerdings unmittelbar nur die Kosten, die nach den Landesgesetzen für das Verfahren erhoben werden, nicht die Anwalts- und Parteikosten. Gleichwohl wird aber auch deren Erstattungsfähigkeit zu Recht bejaht.

Siehe zu Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Schlichtungsverfahren.

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