Keine Kostenerstattung im vorgeschalteten obligatorischen Güteverfahren
Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten – wie Nachbarschaftsstreitigkeiten - ist es vor einer Klageerhebung zwingend erforderlich, ein außergerichtliches Güteverfahren bei einer Schlichtungsstelle durchzuführen. Andernfalls ist die Klage von vornherein unzulässig. Durch die anwaltliche Vertretung in einem solchen Schlichtungsverfahren entstehen zusätzliche Kosten. Es fragt sich, ob diese Kosten bei Scheitern der Schlichtung im Falle des Obsiegens im anschließenden Rechtsstreit gegen den Gegner festgesetzt werden können.
BGH hat Grundsatzfrage zu klären
Wegen der Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten landete ein Nachbarschaftsstreit beim BGH. Die Kläger hatten gegen ihre Nachbarn zunächst das obligatorische Schlichtungsverfahren eingeleitet, wodurch ihnen Anwaltskosten in Höhe von 377 EUR entstanden sind.
Nachbarn erschienen nicht zum Schlichtungsverfahren
Nachdem die Nachbarn zum Schlichtungstermin nicht erschienen waren und der Schlichtungsversuch damit gescheitert war, erhoben sie Klage vor dem zuständigen Amtsgericht und hatten damit Erfolg. Ihren Nachbarn wurden auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die für den Schlichtungsversuch angefallenen Kosten wurden im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht festgesetzt. Dagegen wendeten sich die Kläger ohne Erfolg.
Nur Vorbereitungskosten sind erstattungsfähig
Der BGH stellte klar, dass es sich bei den Anwaltskosten aus dem Schlichtungsverfahren nicht um Vorbereitungskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ist das Güteverfahren zwar notwendig. Es hat nach dem gesetzgeberischen Willen aber allein den Zweck, ein mitunter langwieriges und kostspieliges Klageverfahren zu vermeiden. Ziel ist möglichst eine einvernehmliche Streitbeilegung und dadurch eine Entlastung der Gerichte.
Anwaltskosten im Schlichtungsverfahren sind keine Vorbereitungskosten
Das Schlichtungsverfahren dient damit gerade nicht der Vorbereitung des späteren Rechtsstreits und bei den entstandenen Anwaltskosten handelt es sich nicht um Vorbereitungskosten, womit eine Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Kostenfestsetzung ausscheidet.
(BGH, Beschluss v. 24.06.2021, V ZB 22/20).
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