Erstattungs-Obergrenze für Übernachtung des Rechtsanwalts beträgt im Regelfall 150 EUR
In dem fraglichen Fall hatte ein Pflichtverteidiger Gebühren in Höhe von insgesamt 20.030,63 Euro beantragt. Der Kostenbeamte setzte diese auf rund 17.500 Euro fest und zog dem Anwalt u.a. Übernachtungskosten in Frankfurt für mehrere Termine ab.
Kostenbeamte kappte Erstattung schon bei 100 EUR
Übernachtungskosten könnten - so der Kostenbeamte - nur in Höhe von maximal 100 Euro pro Nacht erstattet werden. Auf die Beschwerde des Anwalts hin sprach das Landgericht dem Anwalt für mehrere Termine Hotelübernachtungskosten in Höhe von jeweils 150 Euro gemäß § 46 RVG zu. Die Kammer hat dies mit den in Frankfurt am Main üblichen Hotelkosten unter Rückgriff auf Buchungsportale im Internet näher begründet. Doch der Anwalt pochte weiter auf die vollen geltend gemachten Hotelübernachtungskosten, wenigstens aber 200 EUR und zog weiter vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
OLG zu Reisekosten: Anwalt soll sparsam haushalten
Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite der Vorinstanz:
Die Hotelkosten des Anwalts sind diesem danach grundsätzlich nur bis zur Höhe von 150 Euro pro Übernachtung zu erstatten.
Gemäß § 46 Abs. 1 RVG sind Auslagen dann zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Angelegenheit erforderlich sind.
- Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann.
- Hierzu gehören wegen der Entfernung des Verteidigers vom Gerichtsort auch die Kosten für Übernachtungen in einem Hotel.
Auch auf Rechtsreisen allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen
Der Rechtsanwalt hat laut Richterspruch bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst geringhalten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.
Mehr als 150 Euro Hotelkosten begründungspflichtig
Übernachtungen sind danach im Normalfall bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro erstattungsfähig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt betont, dass dies außerhalb der Messezeiten gilt. Die Richter schließen also aufgrund der Besonderheiten in der Messezeit nicht aus, dass auch höhere Übernachtungskosten anfallen können.
Das wird auf andere Events und Besonderheiten, die auf die Hotelbelegung und-preise an einem Gerichtsort durchschlagen zu übertragen sein.
Soweit der Verteidiger im Einzelfall aber Übernachtungskosten von über 150 Euro für erforderlich hält, bedarf es einer konkreten Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren, wieso diese in dieser Höhe erforderlich waren. Umgekehrt ist der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Übernachtungsauswahl seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen.
(OLG, Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.9.2017, 2 Ws 16/17).
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Hintergrund:
Reisekosten: Übernachtung ja - Essen nein
Grundsätzlich gilt: Der in die Prozesskosten verurteilte Gegner muss gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO diejenigen Reisekosten tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren. War – wie im angefochtenen Beschluss bejaht – eine Übernachtung als notwendig anzuerkennen, sind entsprechend die Kosten für diese Übernachtung zu erstatten.
Mahlzeiten hingegen gehören nicht zu den notwendigen Reisekosten, weil die Aufnahme von Mahlzeiten auch ohne die Reise zum Prozessgericht notwendig gewesen wäre. Etwaige Mehrkosten, die der Rechtsanwalt durch eine auswärtige – statt häusliche - Verpflegung hat, werden durch das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten.
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