Geringere Reisekostenerstattung bei Sozietäten mit Zweigstellen

Darf der Anwalt eine Geschäftsreise abrechnen, wenn die Kanzlei am Gerichtsort eine Zweigstelle unterhält, der Anwalt aber dort nicht tätig ist? Diese Rechtsfrage beschäftigte das Oberlandesgericht Koblenz.

Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde der Antragsgegner für den ersten Rechtszug des Umgangsverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt. Nach Beendigung des Verfahrens beantragte der Rechtsanwalt A eine Vergütung von insgesamt 895,71 Euro.

Keine Fahrkosten, kein Abwesenheitsgeld

In dem Antrag waren Auslagen für Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von netto 29,20 Euro enthalten. Durch Beschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 860,97 Euro fest.

  • Die beantragten Reisekosten (Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld nebst Umsatzsteuer) hat das Gericht in Abzug gebracht,
  • da die vorgenannte Kanzlei eine Zweigstelle am Gerichtsort unterhält.

Kanzleibegriff umfasst auch Zweigstelle am Gerichtsort

Die gegen die Festsetzung eingelegte Erinnerung wies das AG Bad Kreuznach zurück. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorb. 7 II RVG VV auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasse.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der er unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, auf seine Erinnerung hin Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe  29,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.

Reiseziel muss sich außerhalb der Gemeinde befinden

Der Anwalt ging weiter, doch die Beschwerde vor dem OLG Koblenz hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erinnerung des Anwalts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.

  • Die in dem Beschluss vorgenommene Absetzung der beantragten Reisekosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • Nach Nr. 7003 RVG VV kann der Verfahrensbevollmächtigte für Geschäftsreisen Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder beanspruchen.
  • Nach der Vorbemerkung zu Teil 7 RVG VV liegt eine Geschäftsreise dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

Begriff „Kanzlei“ umfasst alle von einem Anwalt betriebenen „Geschäftsstellen“

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz liegt vorliegend keine Geschäftsreise vor, denn am Reiseziel, also am Sitz des entscheidenden Gerichts, befindet sich eine Zweigstelle der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners.

  • Der Begriff „Kanzlei“ umfasse ohne weiteres alle von einem Anwalt betriebenen „Geschäftsstellen“, also auch die Zweigstellen einer Kanzlei. 
  • „Die Anwaltssozietät des Verfahrensbevollmächtigten wird, auch nach dem Briefkopf der an ihr beteiligten Rechtsanwälte, an mehreren Stellen – Haupt- und Zweigstellen – betrieben.
  • Allein dieser Umstand ist maßgeblich. Unerheblich ist demgegenüber, an welchem Ort die Besprechung mit dem Mandanten stattgefunden und von welchem Ort der Verfahrensbevollmächtigte zum Gerichtstermin angereist ist“.

Der verbreitet Hang zur Ausbreitung und Niederlassungsbildung hat also gelegentlich auch Nachteile.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 27.4.2015, 7 WF 407/15).



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