Rz. 86

Auch hier entsteht zunächst immer eine Betriebsgebühr, also im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr (Nrn. 3102, 3204, 3212 VV), außergerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV), eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 RVG) oder eine Prüfungsgebühr (Nr. 2102 VV).

 

Rz. 87

Eine Reduzierung der Betriebsgebühren bei vorzeitiger Erledigung ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies ist allein im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Die einzige Ausnahme bildet Nr. 3405 VV, in der ausnahmsweise ein reduzierter Rahmen bei vorzeitiger Erledigung vorgesehen ist.

 

Rz. 88

Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls nur ein gekürzter Rahmen zur Verfügung stehen kann, so im Fall der Anm. zu Nr. 2302 VV in Angelegenheiten, die weder umfangreich noch schwierig waren.

 

Rz. 89

Zu berücksichtigen ist wiederum, ob der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig war. Nach Nr. 1008 VV erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %. Im Gegensatz zu den Wertgebühren ist hier eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht erforderlich.

 

Beispiel 32: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern nach Erlass des Widerspruchsbescheides beauftragt und erhebt für diese Klage. Die Klage wird vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der einfache Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV und beläuft sich jetzt auf 78,00 EUR bis 858,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 468,00 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   468,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 488,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   92,72 EUR
Gesamt   580,72 EUR
 

Rz. 90

Auch die sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) erhöht sich (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV) bei mehreren Auftraggebern.

 

Beispiel 33: Außergerichtliche Vertretung bei mehreren Auftraggebern (Schwellengebühr)

Der Anwalt wird von drei Mandanten beauftragt, sie in einem sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig.

Die Schwellengebühr von 359,00 EUR (Anm. zu Nr. 2302 VV) erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 60 % auf 574,40 EUR.

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV   574,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 594,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,94 EUR
Gesamt   707,34 EUR
 

Rz. 91

Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist eine Anrechnung vorgesehen, und zwar bei vorangegangener Beratung (§ 34 Abs. 2 RVG), Beratungshilfe (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV), vorangegangener Prüfungstätigkeit (Anm. zu Nr. 2102 VV), vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV), im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), im Falle einer Zurückverweisung (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) und des eher wohl seltenen Beweisverfahrens (Vorbem. 3 Abs. 5 VV).

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