Rz. 2
Um den wichtigsten Aspekt und die Lösung vieler Rätsel bereits vorwegzunehmen: Die Grundlage jeglicher Gebührenberechnung ist der Mandantenauftrag. Dieser Punkt mag vielleicht zunächst nach einer Selbstverständlichkeit klingen, in der Praxis zeigt sich aber, dass die Unklarheit über den Auftrag eine der häufigsten Ursachen für Probleme bei der Gebührenabrechnung oder von Konflikten mit dem Mandanten ist.
Rz. 3
Häufig schildert der Mandant sein Problem, der Anwalt stürzt sich in die teilweise sehr umfangreiche Arbeit und am Ende, nach mehr oder weniger erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit, stellt sich für ihn oder oft auch die Rechtsanwaltsfachangestellte die Frage, was die ganze Arbeit nun eigentlich in die Kasse gebracht hat. Die Antwort gestaltet sich meist dann besonders schwierig, wenn es sich bei dem Gegenstand der Tätigkeit beispielsweise um eine unbezifferte Forderung handelte, die begehrte Auskunft ergab, dass dem Mandanten nur geringe bzw. gar keine Ansprüche zustehen, oder sich die Angelegenheit über längere Zeit hinzog und weitere Tätigkeiten oder ein weiterer Auftraggeber hinzukamen. Treten dann Abrechnungsschwierigkeiten auf und fragt man auf der Suche nach der Lösung des Problems nach dem erteilten Auftrag, erhält man häufig als Antwort eine Zusammenfassung der zahlreichen ausgeübten Tätigkeiten. Auch bei Nachfrage bereitet es oft Schwierigkeiten, mit wenigen Worten den Auftrag des Mandanten zusammenzufassen.
Rz. 4
Dies ist jedoch umso entscheidender, als nach dem RVG genau dieselbe Tätigkeit je nach konkret erteiltem Auftrag vollkommen verschiedene Gebühren auslösen kann. So kämen beispielsweise bei ein und demselben Schreiben eine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 oder 2301 VV RVG in Betracht, ggf. aber auch eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3101 i.V.m. 3100 VV RVG. Das Telefonat mit der Gegenseite nach bisher erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung einer Forderung könnte noch durch die Geschäftsgebühr mit abgegolten sein, vielleicht aber auch eine Terminsgebühr ausgelöst haben und bei Vertretung mehrerer Mandanten stellt sich die Frage, ob jeweils gesonderte Gebühren abgerechnet werden können oder diese nur einmal anfallen mit entsprechender Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber. Einen erheblichen Unterschied für den Anwalt macht es auch, ob sich der Wert des geltend gemachten Auskunfts- und zunächst unbezifferten Leistungsanspruchs auf 500 EUR oder 5.000 EUR beläuft. Ohne Kenntnis des Auftrags des Mandanten lassen sich diese Fragen jedoch kaum beantworten.