Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr i.H.v. 60,00 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Anm. zu Nr. 1912 FamFGKG-KostVerz.). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, aber auslagenpflichtig.

Für den Anwalt entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um jeweils 0,3 (Nr. 1008 VV RVG).

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG.

Mehrere Beschwerdeverfahren in demselben Beschwerderechtszug sind eine Angelegenheit, sodass die Gebühren aus dem Gesamtwert nur einmal entstehen (§ 16 Nr. 10c RVG).

Zur Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren siehe § 2 Erstattungs-ABC → Beschwerde.

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