Rz. 92

Neben der Verfahrensgebühr entstehen auch in sozialgerichtlichen Verfahren Terminsgebühren.

 

Rz. 93

Es gilt wiederum Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin oder an außergerichtlichen Verhandlungen.

 

Rz. 94

Auch hier ist eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren vorgesehen, nämlich dann,

wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 VV eingetreten ist (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3106 VV),
wenn nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder (Anm. Nr. 2 zu Nr. 3106 VV) oder
wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV).

Diese Regelungen gelten im Berufungs- und Revisionsverfahren entsprechend (Anm. zu Nr. 3205, Anm. zu Nr. 3213 VV).

 

Rz. 95

Vorgesehen ist stets nur ein einziger Gebührenrahmen. Einen ermäßigten Gebührenrahmen wie bei den Nrn. 3105, 3202, 3209 VV gibt es hier nicht.

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