Rz. 96
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht. Vorgesehen sind hier keine Gebührenrahmen; vielmehr richtet sich die Höhe der Einigungsgebühr
– | im Falle einer Beratung (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV) |
nach der halben Schwellengebühr (derzeit 359,00 EUR), also 179,50 EUR | |
– | im Falle einer außergerichtlichen Vertretung (Nr. 1005 VV) |
nach der jeweils konkret angesetzten Geschäftsgebühr EUR | |
– | im Falle einer gerichtlichen Vertretung (Nr. 1006 VV) |
nach der jeweiligen Verfahrensgebühr |
Rz. 97
§ 15 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar. Treffen die Parteien eine Einigung oder Erledigung über mehrere Gegenstände, die anhängig und nicht anhängig sind, gilt Nr. 1006 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1006 VV).
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