Rz. 96

Auch in sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht. Vorgesehen sind hier keine Gebührenrahmen; vielmehr richtet sich die Höhe der Einigungsgebühr

 
im Falle einer Beratung (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV)
  nach der halben Schwellengebühr (derzeit 359,00 EUR), also 179,50 EUR
im Falle einer außergerichtlichen Vertretung (Nr. 1005 VV)
  nach der jeweils konkret angesetzten Geschäftsgebühr EUR
im Falle einer gerichtlichen Vertretung (Nr. 1006 VV)
  nach der jeweiligen Verfahrensgebühr
 

Rz. 97

§ 15 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar. Treffen die Parteien eine Einigung oder Erledigung über mehrere Gegenstände, die anhängig und nicht anhängig sind, gilt Nr. 1006 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1006 VV).

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