Rz. 146

Soweit dem Anwalt während der Bearbeitung des Mandats Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, kann er diese wahlweise konkret abrechnen (Nr. 7001 VV) oder in Höhe einer Pauschale von 20 % der gesetzlichen Gebühren (Nr. 7002 VV). Die Pauschale entsteht in jeder Angelegenheit gesondert (siehe hierzu § 38 Rdn 75 ff.).

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