Rz. 147
Reisekosten erhält der Anwalt nach Nrn. 7003 ff. VV erstattet.
▪ | Soweit der Anwalt seinen eigenen Pkw benutzt, erhält er Kostenersatz in Höhe von 0,42 EUR je km. |
▪ | Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält er nach Nr. 7004 VV die tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind. |
▪ | Hinzu kommen Tage- und Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV. |
▪ | Darüber hinaus kann der Anwalt nach Nr. 7006 VV sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise ebenfalls ersetzt verlangen, sofern sie angemessen sind (etwa Übernachtungskosten o.Ä.). |
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