Rz. 147

Reisekosten erhält der Anwalt nach Nrn. 7003 ff. VV erstattet.

Soweit der Anwalt seinen eigenen Pkw benutzt, erhält er Kostenersatz in Höhe von 0,42 EUR je km.
Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält er nach Nr. 7004 VV die tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind.
Hinzu kommen Tage- und Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV.
Darüber hinaus kann der Anwalt nach Nr. 7006 VV sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise ebenfalls ersetzt verlangen, sofern sie angemessen sind (etwa Übernachtungskosten o.Ä.).

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