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Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf materiellrechtliche Fristen. So wird die Verjährung weiterhin durch die Rechtsverfolgung nach § 204 BGB gehemmt. Wenn die Parteien den Rechtsstreit jedoch nicht weiter betreiben gilt § 204 Abs. 2 BGB, wonach die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien etc. endet.

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