Rz. 25

Nach der alten Regelung des § 1033 ZPO trat ein Schiedsvertrag außer Kraft, wenn ein Schiedsrichter starb. Der Wegfall eines Schiedsrichters hat keinen Einfluss auf den Bestand der Schiedsvereinbarung. Aufgrund der Neuregelung innerhalb der ZPO bleibt die Schiedsvereinbarung selbst dann bestehen, wenn der Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung selbst benannt ist.[34] Im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 10251066 ZPO kann ohne weiteres durch eine Schiedsvereinbarung es zur Anwendung der Vorschriften der ZPO kommen. Es gilt dann Folgendes:

Nach § 1039 Abs. 1 ZPO ist bei Wegfall des Schiedsrichters durch Tod ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Ersatzbestellung ist nach den Regeln vorzunehmen, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.[35] Nach § 1035 Abs. 2 ZPO ist ein von einer Partei ernannter Schiedsrichter durch diese binnen einer einmonatigen Frist nach Aufforderung durch den Gegner zu ersetzen. Erfolgt trotz Aufforderung keine fristgerechte Benennung, erfolgt die Ernennung durch das Gericht gem. § 1035 Abs. 2 ZPO.

Wurde der verstorbene Schiedsrichter durch das Gericht selbst ernannt, so ernennt das Gericht auch den Ersatzschiedsrichter. Wenn ein Dritter den Schiedsrichter ernannt hat, so liegt das Ernennungsrecht bei ihm.[36]

[34] Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rn 48.
[35] Zöller/Geimer, § 1039 Rn 2.
[36] Schütze, Rn 48.

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