Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter nach § 1035 Abs. 4 vereinbart, ohne hierfür eine Frist festzulegen, gilt die gesetzliche Monatsfrist aus Abs. 3 Satz 3 jedenfalls dann, wenn die Schiedsvereinbarung „die Rechtsvorschriften der §§ 1034 bis 1066 ZPO” als ergänzend anwendbar einbezieht.

2. Mit Ablauf der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 verliert der säumige Schiedsbeklagte das Recht auf Schiedsrichterbestellung. Einer verspätet abgegebenen Bestellungserklärung kommt nur noch die Bedeutung einer Anregung gegenüber dem nach § 1035 Abs. 4 angerufenen Gericht bzw. eines Angebots auf Ergänzung der Schiedsvereinbarung gegenüber dem die gerichtliche Bestellung beantragenden Schiedskläger zu.

 

Normenkette

ZPO § 1035 Abs. 3-4

 

Tenor

I. C. wird zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter des aus dem Obmann Rechtsanwalt A. und dem weiteren beisitzenden Schiedsrichter B. bestehenden Schiedsgerichts bestellt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 13.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Für ein Bauvorhaben in Rostock haben die Parteien am 20.11.2000 einen Bauvertrag geschlossen, wonach die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Metallbau- und Schlosserarbeiten beauftragt hat. Als Schlußzahlung verlangt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin einen Hauptsachebetrag von 77.628,58 DM. Dem Bauvertrag haben die Parteien Allgemeine Vertragsbedingungen zugrundegelegt, die unter Nr. 14 eine Schiedsvereinbarung beinhaltet, nach der alle Streitigkeiten aus dem Bauvertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind:

„Bei einem Streitwert von über DM 50.000,00 setzt sich das Schiedsgericht zusammen aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann soll ein in Baurechtsfragen erfahrener Jurist sein und wird von dem für den Betriebssitz des Auftraggebers zuständigen Präsidenten des Landgerichtes benannt. Je ein Beisitzer wird von dem Auftraggeber und Auftragnehmer benannt. Die Beisitzer müssen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sein. Es gelten ergänzend für das gesamte Verfahren die Rechtsvorschriften der §§ 1034 bis 1066 ZPO.”

Mit Schreiben vom 6.6.2001 mahnten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Fristsetzung den ausstehenden Werklohn bei der Antragsgegnerin an.

Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist benannten sie mit Schreiben vom 6.7.2001 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen B. als Beisitzer des Schiedsgerichts und forderten die Antragsgegnerin auf, ihrerseits den zweiten Beisitzer zu bestellen. Mitschreiben vom 13.8.2001 gab die Antragstellerin der Antragsgegnerin bekannt, daß aufgrund ihres Antrags zwischenzeitlich Rechtsanwalt A. vom Präsidenten des Landgerichts zum Obmann des Schiedsgerichts bestellt worden war. Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 beantragte sie die gerichtliche Bestellung des zweiten Beisitzers.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2001 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom selben Tage vor, mit dem nunmehr der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) C. als von der Antragsgegnerin bestellter Beisitzer des Schiedsgerichts benannt wurde. Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 17.12.2001 mitteilen, daß gegen den vorgeschlagenen beisitzenden Schiedsrichter keine Bedenken bestehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVJu i.d.F. vom 15.6.1998 (GVBl. S. 358) für die Bestellung des Schiedsrichters zuständig.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des weiteren beisitzenden Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor.

a) Der formgerechte Schiedsvertrag der Parteien vom 20.11.2000 sieht vor, daß jede Partei einen beisitzenden Schiedsrichter ernennt. Dem ist die Antragsgegnerin trotz Aufforderung der Antragstellerin erst nach Ablauf der aufgrund der Schiedsvereinbarung der Parteien anzuwendenden Frist von einem Monat (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO) nachgekommen. Dies hat zur Folge, daß ihre Benennung eines Beisitzers weder für die Schiedsklägerin noch für das angerufene Gericht bindend ist.

b) Die Parteien haben zwar keine Regelung darüber getroffen, in welcher Frist der jeweilige Gegner seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat, einen Schiedsrichter zu bestellen. Da nach dem Willen der Parteien aber ergänzend die gesetzlichen Vorschriften gelten, war die Antragsgegnerin verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung der Antragstellerin den Beisitzer zu benennen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Eines Hinweises auf diese gesetzliche Monatsfrist bedurfte es nicht (a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. § 1035 Rn 9).

c) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegne...

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