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Besonderheiten gelten im PKH-Verfahren bzw. bei Verfahrenskostenhilfe. Nach der Rechtsprechung[51] ist § 246 ZPO nur dann anwendbar, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt – auch wenn er von seiner Partei selbst vorgeschlagen wurde – keine zuvor durch seine eigene Partei eine Prozessvollmacht erteilt bekommen hat. Andernfalls tritt Unterbrechung nach § 239 ZPO ein. Eine Aussetzung des PKH-Verfahrens kommt nicht in Betracht, da sich dieses mit dem Tod des Antragstellers ohnehin erledigt hat.[52]

[51] BGH NJW 1951, 802.
[52] OLG Bremen OLGZ 65, 183; Zöller/Greger, § 246 Rn 2.

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