Rz. 10

Bei Tod des gesetzlichen Vertreters ebenso wie beim Tod des Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn ein einziger gesetzlicher Vertreter vorhanden ist. Andernfalls kann der andere gesetzliche Vertreter den Rechtsstreit fortführen, sofern er ohne den verstorbenen weiteren gesetzlichen Vertreter vertretungsberechtigt ist. Wird der minderjährige Erbe durch seinen alleinigen gesetzlichen Vertreter vertreten und wird dieser Erbe während des Prozesses prozessfähig, so geht der Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, ohne Unterbrechung auf ihn über.

 

Rz. 11

Nach § 241 Abs. 3 ZPO ist die Vorschrift des § 241 ZPO entsprechend auf einer Nachlassverwaltung anwendbar. Bei der Nachlassverwaltung gelten einige Besonderheiten für den Erbprozess. So muss die vom Nachlassverwalter eingelegte Berufung trotz Beendigung der Nachlassverwaltung auch für die Erben wirken. Wird die Nachlassverwaltung aufgehoben, treten die Erben des ursprünglichen Klägers an dessen Stelle in den Rechtsstreit ein, ohne dass dieses von ihnen erklärt zu werden braucht. Der Tod des Nachlassverwalters unterbricht das Verfahren wiederum, § 53 ZPO in Verbindung mit § 241 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 12

Des Weiteren tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Erben unabhängig von der Nachlassverwaltung hinsichtlich bestimmter Nachlassverbindlichkeiten gemäß §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2006 Abs. 3 und 2013 BGB unbeschränkt haften. In diesen Fällen kann nur dann Unterbrechung eintreten, sofern die Erwirkung eines gegen den Nachlassverwalter wirksamen Vollstreckungstitels in Betracht kommt.[18]

 

Rz. 13

Bei Tod des Nachlassinsolvenzverwalters oder des Testamentsvollstreckers ist § 241 ZPO analog anzuwenden, da es sich um Parteien kraft Amtes handelt. Gleiches gilt bei Prozessunfähigkeit oder Verlust des Amtes. In diesen Fällen ist der Prozess solange unterbrochen, bis ein neuer Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und von seiner Bestellung dem Prozessgegner Anzeige machte. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Prozessgegner die Fortsetzung des Verfahrens gegenüber dem neuen Testamentsvollstreckers anzeigt.

In den Fällen der Aussetzung des Verfahrens wegen Todes einer Partei endet die Aussetzung mit der Zustellung der Anzeige des Nachlasspflegers bzw. Testamentsvollstreckers über seine Bestellung; einer Darlegung des Umfangs seines Wirkungskreises bedarf es nicht.[19]

Bei Wegfall des Testamentsvollstreckeramtes oder des Verwaltungsrechtes gelten wiederum §§ 239, 246 ZPO analog und nicht § 241 ZPO.[20]

 

Rz. 14

Kein Fall des § 239 ZPO liegt somit vor, wenn während des Verfahrens die Testamentsvollstreckung oder die Nachlasspflegschaft endet. Werden z.B. während des Verfahrens die Erben ermittelt und endet dann die Nachlasspflegschaft, so führt der Anwalt der einzelnen Erben das Verfahren fort. Sofern nicht alle Erben den Anwalt beauftragen oder das Verfahren nicht selbst aufnehmen, ist dann für diese Personen das Verfahren abzutrennen, damit der Prozess für die vertretenen Erben weitergeführt werden kann. Insofern könnte es anschließend zu divergierenden Entscheidungen kommen, da i.d.R. keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.

[18] Stein/Jonas/Roth, § 241 Rn 12.
[19] BGH NJW 1995, 2171.
[20] Palandt/Weidlich, § 2212 Rn 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?