Rz. 167

Wichtig z.B. bei Auskunftsanspruch oder Verwirkung!
Stützen die Parteien ihr Begehren auf Rechtsnormen, die auf Wertungsbegriffe verweisen, dann können sie ihr Vorbringen nicht durch Berufung auf ihre eigenen Wertungen schlüssig machen!
Generell gilt: Mehr als die zur Schlüssigkeit der Klage erforderlichen Tatsachen sollten nicht vorgetragen werden. Ein Zuviel ist ebenso schlecht wie ein Zuwenig!

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