Rz. 167
▪ | Wichtig z.B. bei Auskunftsanspruch oder Verwirkung! |
▪ | Stützen die Parteien ihr Begehren auf Rechtsnormen, die auf Wertungsbegriffe verweisen, dann können sie ihr Vorbringen nicht durch Berufung auf ihre eigenen Wertungen schlüssig machen! |
▪ | Generell gilt: Mehr als die zur Schlüssigkeit der Klage erforderlichen Tatsachen sollten nicht vorgetragen werden. Ein Zuviel ist ebenso schlecht wie ein Zuwenig! |
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