Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.750,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.01.2024 (Bl. 87 ff der elektronischen Akte). Die Einwendungen des Klägers hierzu in seiner Stellungnahme zu diesem Beschluss bleiben ohne Erfolg:

I. Der Senat verbleibt dabei, dass die mit dem Antrag zu 1) einerseits und mit den Anträgen zu 2) bis 4) andererseits verfolgte "Stufenklage" nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig erhoben werden können, sondern in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten sind.

Denn es geht dem Kläger entgegen seiner Darstellung nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht.

Erhebliche Einwendungen hierzu hat der Kläger mit seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht vorgebracht. Sein pauschaler Hinweis auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 29.11.2023, 5 U 10/22, Anlage KGR B7) ändert hieran nichts. Entgegen der dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellation ist das Auskunftsbegehren des Klägers nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen gerichtet und dient nicht nur der Bestimmung der beanspruchten Leistung. Dies ergibt sich - ganz offenkundig - schon daraus, dass der Kläger lediglich geltend macht, ihm sei bekannt, dass die "Beiträge im hier streitgegenständlichen Zeitraum erhöht" worden seien. Mit der Auskunft will sich der Kläger daher offensichtlich nicht nur die Kenntnis über die Höhe der Anpassungen verschaffen, sondern darüber hinaus darüber, zu welchen konkreten Daten die Anpassungen vorgenommen wurden. Hiermit will er also auch in Erfahrung bringen, zu welchen Zeitpunkten ("ob") ihm Ansprüche zustehen.

II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch, mit welchem er in mit dem Antrag zu 1) näher bezeichneten Umfang Auskunft über die Prämienanpassungen in den Jahren 2013 bis 2020 begehrt, auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats nicht zu.

1. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Hierfür wäre unter anderem Voraussetzung gewesen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist. Dies ist nicht der Fall.

a) Das Vorbringen des Klägers in 1. Instanz (vgl. S.12 der Klageschrift, Bl. 13 eGA I), dass er sich der Unterlagen "entledigt" habe, da er aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen davon ausgegangen sei, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme, ist nicht geeignet, darzulegen, dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Insofern wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

b) Der Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme zum Senatsbeschluss dazu, aus welchen Gründen er angeblich nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist, welche er mit seiner Auskunft begehrt, ist nach § 531 II ZPO nicht zuzulassen, worauf der Kläger bereits mit dem Hinweisbeschluss des Senats ausdrücklich hingewiesen wurde.

Dieser Vortrag zu den näheren Gründen des behaupteten Verlustes der Unterlagen ist "neu" im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO.

Bei diesen Gründen dafür, warum der Kläger nicht mehr im Besitz der begehrten Unterlagen ist, handelt es sich nämlich um eine erstmalige Darlegung von neuen Tatsachen, mithin Angriffsmitteln, zu einem in erster Instanz vorgebrachten, allgemein gehaltenen Vortrag und nicht um eine bloße Konkretisierung, Verdeutlichung oder Erläuterung eines bereits schlüssigen erstinstanzlichen Vorbringens. Nur in letzterem Falle wäre das nunmehrige Vorbringen des Klägers nicht "neu" iSv § 531 II ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9.10.2014 - V ZB 225/12).

Eine Ausnahme, welche die Zulassung nach § 531 II S.1 ZPO rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme nicht dargelegt, dass eine solche Ausnahme eingreift. Sein Vorbringen hierzu ist unerheblich und in weiten Teilen sogar unverständlich.

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