Tenor
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die im Wege der "Stufenklage" verfolgten Ansprüche und den Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg.
I. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die im Wege der "Stufenklage" rechtshängig gemachten Anträge (Auskunftsantrag zu 1) der Berufungsbegründung einerseits und Anträge zu 2) bis 4) andererseits) in Konstellationen wie der vorliegenden nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig erhoben werden können, sondern in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, sowie bereits Senatsbeschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21, r+s 2022, 93, beck-online).
Denn es geht dem Kläger entgegen seiner Darstellung nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 2).
Der Kläger wendet vergeblich ein, ihm sei bekannt, "zu welchen Zeitpunkten im Auskunftszeitraum Beitragsanpassungen stattgefunden" hätten; diese Anpassungen entsprächen nicht den Begründungsanforderungen, ihm sei "lediglich" die Höhe der maßgeblichen ... Beitragsanpassungen unbekannt". Dies trifft nicht zu; der Einwand steht nicht der Feststellung entgegen, dass es dem Kläger bei der verlangten Auskunft auch um die Frage geht, ob ein Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise überzahlter Prämienanteile dem Grunde nach besteht. Denn wenn ihm bereits bekannt wäre, zu welchen Zeitpunkten in welchen Tarifen Anpassungen stattgefunden haben, würde er die Auskunft nicht für einen mehrjährigen Gesamtzeitraum verlangen und nicht die Mitteilung der betroffenen Tarife begehren, sondern sich auf konkrete Daten und Tarife beziehen.
Soweit er im Übrigen geltend macht, er habe die maßgeblichen Beitragsanpassungen "unter Röm. I" der Berufungsbegründung konkretisiert, ist dieser Einwand schlichtweg nicht nachvollziehbar. In der Berufungsbegründung findet sich nämlich - wie auch in anderen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren vor dem Senat - trotz dieser "Bezugnahme" keine derartige Konkretisierung.
II. Dem Kläger steht - auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, vgl. bereits Beschluss des Senats vom 15.11.2021, 20 U 269/21) - der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Insbesondere ergibt sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
Hierfür wäre u.a. Voraussetzung, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30).
Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist dieser aber nicht in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen.
Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sich der Unterlagen "entledigt" hat, da er aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen davon ausgegangen sei, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme.
Wenn der Kläger aber diejenigen Unterlagen, über welche er nunmehr Auskunft begehrt, aus Achtlosigkeit entsorgt hat, hat er seine "Unwissenheit" über das Bestehen und den Umfang der von ihm behaupteten Rechte selbst zu vertreten. Hierfür ist es irrelevant, dass er diesen Unterlagen keinerlei "Eigenwert" mehr beigemessen haben will. Auch wenn für einen Versicherungsnehmer keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, bedeutet dies nicht, dass er "entschuldigt" ist, wenn er Vertragsunterlagen aus bloßer Achtlosigkeit ents...