Rz. 15

Nach § 242 BGB tritt Unterbrechung ein, wenn während des Rechtsstreites zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einem der Nacherbfolge unterlegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge eintritt. Dementsprechend sind nur Aktivprozesse über Gegenstände des Nachlasses von §§ 242, 239 ZPO umfasst, die der Nacherbfolge gemäß §§ 2100 ff. BGB unterliegen und über die Vorerbe nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2112, 2120 oder 2136 BGB unbeschränkt verfügen durfte.

Durfte jedoch der Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben und einer Vollmacht gemäß § 185 i.V.m. § 2120 BGB über einen Gegenstand verfügen, gilt § 242 ZPO analog. Die ausdrückliche Nennung des Nacherbfolgers in § 242 BGB ist darauf zurückzuführen, dass der Nacherbe nicht Rechtsnachfolger im Sinn des § 239 ZPO ist. Sofern ein Prozessbevollmächtigter vorhanden ist, ist § 242 ZPO nicht anwendbar. Stirbt der Vorerbe gilt zunächst § 239, da § 242 ZPO nur dann anwendbar ist, wenn ein anderweitiges Ereignis die Nacherbfolge auslöst.[21] Wenn der nicht befreite Vorerbe klagt oder der Vorerbe selbst verklagt wird gilt § 242 ZPO ebenso nicht.

[21] Zöller/Greger, § 242 Rn 2.

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