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Sofern der Erblasser nicht über einen Wohnsitz verfügte, gilt zunächst § 16 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Aufenthaltsort im Inland bestimmt wird. Besteht ein solcher ebenfalls nicht, so ist der letzte bekannte Wohnsitz ausschlaggebend.

§ 27 Abs. 2 ZPO schafft einen Hilfsgerichtsstand für die Fälle, bei denen ein deutscher Erblasser zur Zeit seines Todes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, sondern im Ausland hat. Dann können alle unter § 27 Abs. 1 ZPO fallenden Klagen vor dem Gericht des Bezirks des letzten inländischen Wohnsitzes erhoben werden.[70]

Genoss der Erblasser das Recht der Exterritorialität oder war er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Ausland beschäftigt, entsteht dadurch kein neuer Gerichtsstand, sondern es bleibt nach § 15 ZPO beim Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers im Inland. Fehlt wiederum ein solcher, so ist der Gerichtsstand nach § 15 S. 2 ZPO am Sitz der Bundesregierung, also in Berlin, wobei für Honorarkonsuln diese Vorschrift wegen § 15 Abs. 2 ZPO nicht gilt.

Keine Anwendung findet das EuGVÜ, so dass § 27 ZPO auch die deutsche internationale Zuständigkeit über die örtliche hinaus begründet.

[70] Krätzschel, in: Kroiß/Horn/Solomon, Kap. 27 Rn 13.

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