Rz. 75
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt z.B. vor:
▪ | Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB als Klage gegen die Erbengemeinschaft mit allen Erben, |
▪ | wegen Nämlichkeit des Streitgegenstandes bei einer Klage von Miterben nach § 2032 BGB,[120] |
▪ | bei Verbindung nach sachlichem Recht bei Klage mehrerer Testamentsvollstrecker (durch Verkoppelung mehrerer Berechtigter und Verpflichteter),[121] |
▪ | Erbunwürdigkeitsklage gem. § 2342 BGB,[122] |
▪ | Aufhebungsklage in der fortgesetzten Gütergemeinschaft gem. § 1496 BGB, |
▪ | Klage gegen Miterben auf Löschung eines Widerspruchs im Grundbuch,[123] |
▪ | Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung,[124] |
▪ | Klage des Nachlasspflegers im Namen aller Erben gegen Vertragspartner des Erblassers.[125] |
Rz. 76
Keine notwendige Streitgenossenschaft liegt z.B. vor:
▪ | bei Klage wegen Nichtigkeit eines Testaments, |
▪ | bei Klage gegenüber Miterben mit dem Ziel der Feststellung des Pflichtteils, |
▪ | bei Klage eines Nachlassgläubigers gegen Miterben (auch bei ungeteiltem Nachlass) sog. Gesamtschuldklage, |
▪ | Klage zwischen mehreren Gesellschafter-Miterben und einem Dritten über die Mitgliedschaft in der Gesellschaft,[126] |
▪ | Bei mehreren auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsvertrag verklagten Erben,[127] |
▪ | bei Klage des Miterben nach § 773 ZPO, |
▪ | bei Klage nur gegen Testamentsvollstrecker und nicht gleichzeitig auch Miterben,[128] |
▪ | bei allen Fällen nach § 2039 BGB (= Klage gegen Miterben oder gegen Dritten wegen eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs). |
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