Rz. 49

Nach § 86 ZPO wird zwar die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreites für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

Stirbt der Kläger, bevor die Klage eingereicht wurde, so besteht dementsprechend regelmäßig kein Vollmachtsproblem im Rahmen der ZPO. Die prozessuale Vollmacht und die zivilrechtliche Vollmacht erlöschen somit nicht stets gleichzeitig.[63]

Verstirbt der Prozessbevollmächtigte, erlischt die prozessuale Vollmacht durch den Tod.[64] Obwohl die Vertretungsbefugnis des bestellten Vertreters eines Anwaltes gem. § 53 BRAO mit dem Tode des vertretenden Anwaltes erlischt, so sind solche Haftungen jedoch wirksam, die der Vertreter vor der Löschung des verstorbenen Anwaltes in der Anwaltsliste vorgenommen hatte, wenn der Anwalt im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen schon verstorben war.

Verstirbt der Vollmachtgeber, bleibt die prozessuale Vollmacht bestehen, selbst wenn die Klage im Todeszeitpunkt noch nicht erhoben worden war. In diesem Fall sind dann die Erben die Kläger. Das Rubrum ist in einem solchen Fall lediglich zu berichtigen. Sofern also eine über den Tod hinaus gehende unwiderrufliche Vollmacht des Erblassers erteilt wurde, kann die Klage ohne weiteres eingereicht werden.

 

Rz. 50

Der BGH[65] stellt ausdrücklich fest, dass die Angabe des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers im Rubrum unschädlich ist. Dabei kann auch der Rechtsstreit durchgeführt und sachlich entschieden werden, ohne dass die Erben namentlich bezeichnet werden.

Hintergrund der Entscheidung ist der Vergleich mit der rechtlichen Situation eines nach § 1960 BGB bestellten Nachlasspflegers, der gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (und nicht Partei kraft Amtes!) ist. Ist ein Rechtsanwalt aber rechtsgeschäftlicher Vertreter, der auch die Erben aufgrund einer Vollmacht vertreten darf, so kann er den Prozess namens der unbekannten Erben führen und sie nicht namentlich bezeichnen. Zwar soll wegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Partei grundsätzlich namentlich benannt werden, aber wenn dieses mit unüberwindlichen oder nur schwer zu beseitigenden Schwierigkeiten verbunden ist, kann von einer Namhaftmachung abgesehen werden, wenn die Identität der Partei sonst gesichert ist.

Damit von vornherein keine Probleme entstehen, sollten die Prozessvollmachten dahingehend geändert werden, dass für den Fall des Versterbens der Partei die Erteilung der Vollmacht unwiderruflich ist und über den Tod hinaus gilt.

[63] § 54 BRAO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 86 Rn 1 ff.
[64] OLG Düsseldorf MDR 1989, 468.
[65] BGH LM § 325 ZPO Nr. 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge