Rz. 77

Das reformierte VVG trat für Neuverträge zum 1.1.2008 in Kraft. Für sogenannte Altverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt das bisherige VVG bis zum 31.12.2008 weiter.

 

Rz. 78

Gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVGE kann der Versicherer seine bisherigen Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit diese von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, bis zum 31.12.2008 einseitig und ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers an das VVG anpassen. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem 1.1.2009 mitteilt.

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