Soweit die Partei, der der Anwalt beigeordnet worden ist, obsiegt, kann der Anwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO die Wahlanwaltsvergütung gegen den Gegner im eigenen Namen festsetzen lassen.

Er kann auch die Verfahrenskostenhilfe-Vergütung mit der Staatskasse abrechnen und nur den Differenzbetrag zwischen Wahlanwalts- und Verfahrenskostenhilfe-Vergütung festsetzen lassen.

Eine Einrede des Gegners aus der Person der Partei ist dabei nicht zulässig (§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Gegner kann auch nur mit Kosten aufrechnen, die nach einer im selben Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung vom eigenen Mandanten zu erstatten sind (§ 126 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Sofern es hier zu einer Rückfestsetzung kommt, ist diese unmittelbar gegen den Anwalt zu richten (s.u. VI.).

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