Rz. 84

Wohl die Mehrzahl der Versicherer in den unterschiedlichsten Sparten hat es versäumt, ihre Versicherungsbedingungen mit dem Inkrafttreten des VVG zu aktualisieren und binnen Jahresfrist an das kundenfreundlichere Recht des reformierten VVG anzupassen. Diese Unternehmen laufen nun Gefahr, sich nicht mehr auf Obliegenheitsverletzungen des VN berufen zu können. "Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 S. 1–3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geltend machen.", stellte der BGH[72] fest und stärkt die Rechte der Versicherungskunden. Diese, für den Bereich der Wohngebäudeversicherung, ergangene Entscheidung hat auch Strahlkraft auf die Wirksamkeit der Klauseln im Bereich der Rechtsschutzversicherung.

Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten wie z.B. die grobe fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 Abs. 2 VVG kann sich der Versicherer allerdings weiterhin berufen.[73]

[72] BGH, Urt. v. 12.10.2010 – IV ZR 199/10 – zfs 2011, 688; vgl. Maier, VW 2008, 986.
[73] BGH, Urt. v. 12.10.2010 – IV ZR 199/10 – zfs 2011, 688; vgl. Maier, VW 2008, 986.

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