Rz. 1
Zum 1.1.2021 sind aufgrund des KostRÄG 2021 für die Anwaltschaft wichtige Änderungen in Kraft getreten. Dabei ist nicht zur das RVG betroffen, sondern auch weitere Kostengesetze sind geändert worden.
Rz. 2
Von den Änderungen des RVG (siehe § 2) ist aus Sicht der Anwaltschaft ist zunächst einmal die Anhebung der Gebührenbeträge von besonderer Bedeutung. Schon lange überfällig war zudem eine Anhebung der Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug und der Tage- und Abwesenheitsgelder.
Rz. 3
Neben der Anhebung der Gebührenbeträge und Reisekosten enthalten die neuen Regelungen im RVG aber auch weitere wichtige Änderungen, die eine Verbesserung der anwaltlichen Vergütung bedeuten. Auch sind zahlreiche Klarstellungen zu begrüßen, die seit langem bestehende Streitfragen erledigen.
Rz. 4
Geändert worden ist diesmal auch die Übergangsregelung des § 60 RVG. Das ist besonders zu begrüßen, wird damit doch die bisherige Ungleichbehandlung in Rechtsmittelverfahren für vorinstanzliche und nicht vorinstanzliche Anwälte aufgegeben. Auch wird durch die Neufassung des § 60 RVG künftig vermieden, dass für denselben Anwalt hinsichtlich der Wahlanwaltsvergütung ein anderes Recht gelten kann als hinsichtlich seiner Pflichtvergütung.
Rz. 5
Damit die neue Übergangsregelung bereits auf die Neuerungen durch das KostRÄG 2021 angewendet werden kann, ist die Änderung des § 60 RVG bereits vorzeitig in Kraft getreten. Alle Übergangsfälle werden also bereits nach der Neufassung zu beurteilen sein. Daher wird dem Übergangsrecht ein eigenes Kapitel (§ 3) gewidmet mit einem ABC der wichtigsten 68 Fallkonstellationen von A wie "Abgabe" bis Z wie "Zwei-Jahres-Frist".
Rz. 6
Änderungen erfahren hat auch das GKG (siehe § 4). Auch hier sind zum einen die Beträge der Gerichtsgebühren angehoben worden. Darüber hinaus ist der Streitwert für Klagen auf Feststellung einer Mietminderung jetzt in § 41 Abs. 5 GKG neu geregelt worden.
Rz. 7
Ebenso ist das FamGKG geändert worden (siehe § 5). Neben der Anhebung der Gerichtsgebühren finden sich auch hier Wertänderungen für Kindschaftssachen in den §§ 44 und 45 FamGKG.
Rz. 8
Schließlich ist auch das JVEG geändert worden (siehe § 6). Von Bedeutung sind hier die Anhebung der Kilometersätze für Zeugen sowie deren Entschädigungen für Zeitversäumnis, Haushaltsführung und Verdienstausfall. Diese neuen Beträge benötigt der Anwalt schon ab dem 1.1.2021 für die Festsetzung der Parteikosten.
Rz. 9
Neben den Änderungen der Kostengesetze wird aber auch zum 1.1.2021 die Rückführung der Umsatzsteuer auf 19 % zu beachten sein. Auch hier muss sich der Anwalt wieder mit den Übergangsfällen befassen (siehe § 7).
Rz. 10
Im Anhang (§ 8) sind – soweit von Bedeutung – die Gesetzesbegründung abgedruckt und die Stellungnahme des Rechtsausschusses, die noch zu Änderungen der Endfassung gegenüber dem Regierungsentwurf geführt hat.
Rz. 11
Selbstverständlich werden auch die neuen Gebührentabellen abgedruckt (siehe § 9).