I. Überblick
Rz. 1
Schuldner der anwaltlichen Vergütung ist grundsätzlich der Auftraggeber. Dieser muss die Vergütung allerdings nur dann bezahlen, wenn ihm zuvor eine nach § 10 RVG ordnungsgemäße Kostenrechnung erteilt worden ist (siehe hierzu § 2).
Rz. 2
Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, ist er anderweitig gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden oder wird er im Rahmen der Beratungshilfe tätig, so richtet sich sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Einer Berechnung nach § 10 RVG bedarf es hier nicht. Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der Beratungshilfe Formularzwang besteht, und zwar auch für die Abrechnung.
Rz. 3
Soweit Prozess-, Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe bewilligt worden ist, darf der Anwalt den Auftraggeber nicht unmittelbar in Anspruch nehmen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, Vorbem. 2.5 VV). Nur, soweit eine zusätzliche, nicht von der Prozesskosten- oder Beratungshilfe gedeckte Vergütung ausgelöst wird, etwa bei einer gegenständlich beschränkten Beiordnung oder bei einer Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, kommt die Inanspruchnahme der Partei in Betracht.
Rz. 4
Von dem Vergütungsanspruch zu unterscheiden ist der Kostenerstattungsanspruch. Dieser steht (abgesehen von den Fällen der § 53 Abs. 2 RVG, § 126 Abs. 1 ZPO; § 9 BerHG) ausschließlich dem Mandanten zu. Für den Vergütungsanspruch des Anwalts ist es auch grundsätzlich unerheblich, ob der Mandant seine Kosten erstattet erhält oder nicht. Hier bestehen nur ausnahmsweise Reflexwirkungen, etwa wenn der Anwalt es unterlassen hat, auf die fehlende Kostenerstattung hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG; § 3a Abs. 1 S. 3 RVG) oder wenn er schuldhaft nicht erstattungsfähige Mehrkosten verursacht hat.
Rz. 5
Auch bei der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer handelt es sich nur um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist und bleibt der Auftraggeber. Soweit der Rechtsschutzversicherer nicht oder nur teilweise zahlt, etwa wegen eines Selbstbehalts oder soweit er z.B. nicht versicherte Reisekosten nicht übernimmt, hat auch dies auf den Vergütungsanspruch des Anwalts gegen seinen Auftraggeber keine Auswirkungen.
II. Die Vergütung
Rz. 6
Die Vergütung des Anwalts ist im RVG geregelt. Die Vergütung umfasst Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Gebühren sind in den Teilen 1 bis 6 VV geregelt. Die Auslagen finden sich in Teil 7 VV. Ergänzend nimmt das RVG auf andere Gesetze Bezug, insbesondere zur Bemessung des Gegenstandswerts auf die Vorschriften des GKG, des FamGKG und des GNotKG.
III. Die Gebührenarten
Rz. 7
Grundsätzlich gelten Wertgebühren, deren Höhe sich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit, dem Gegenstandswert, richtet (§ 2 Abs. 1 RVG). Hier ist also zunächst der Gegenstandswert zu ermitteln. Aufgrund des gefundenen Wertes ist dann der Gebührenbetrag aus der Tabelle des § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zum VV – bzw. im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei Werten von über 4.000,00 EUR i.V.m. der Tabelle nach § 49 RVG – abzulesen und dieser Betrag sodann mit dem im jeweiligen Gebührentatbestand enthaltenen Gebührensatz zu multiplizieren.
Rz. 8
Vorgesehen sind ein fester Gebührensatz (z.B. Nr. 3100 VV: 1,3) oder ein Satzrahmen (z.B. Nr. 2300 VV: 0,5 bis 2,5). Im letzten Fall bestimmt der Anwalt anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, welchen Gebührensatz er aus dem vorgegebenen Rahmen im Einzelfall für angemessen hält.
Rz. 9
In sozialrechtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht gilt, sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in Angelegenheiten nach Teil 6 VV erhält der Anwalt Betragsrahmengebühren. Hier ist zu jeder Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgesehen. Aus diesen Rahmen bestimmt dann der Anwalt wiederum nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die im Einzelfall angemessene Gebühr.
Rz. 10
Daneben kennt das RVG Festgebühren. Hier ist unabhängig vom Wert und von sonstigen Kriterien stets ein fester Gebührenbetrag vorgesehen. Solche Festgebühren erhält der Anwalt in der Beratungshilfe sowie als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV.
Rz. 11
Des Weiteren kennt das RVG noch die Vergütung nach dem BGB, also nach § 612 oder § 632 BGB, nämlich dann, wenn der Anwalt beraten oder ein Gutachten erstellt hat oder wenn er als Mediator tätig war und eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen worden ist (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).
Rz. 12
Schließlich ist noch die Geltung bestimmter Gebührentatbestände der Steuerberatervergütungsverordnung für den Anwalt in steuerrechtlichen Angelegenheiten vorgesehen (§ 35 RVG) (siehe § 30).
Rz. 13
Neben den gesetzlich geregelten Vergütungstatbeständen besteht die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff. RVG). Im Falle der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist eine Vergütungsvereinbarung nur eingeschränkt möglich (§ 3 Abs. 4 S. 1 RVG).