Rz. 255
Bzgl. der Kosten, die dem Drittschuldner durch die Auskunftsverpflichtung nach der Pfändung entstehen, ist zu unterscheiden zwischen:
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Kosten für die Auskunftserteilung, |
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Kosten für die Bearbeitung und Beachtung der Pfändung. |
Rz. 256
Insbesondere der Arbeitgeber oder die Bank als Drittschuldner können die Kosten für die Bearbeitung des Pfändungsbeschlusses, den Personalaufwand für die Errechnung des Nettoeinkommens und die Überweisung der pfändbaren Beträge an den Gläubiger mangels einer gesetzlichen Grundlage weder vom Schuldner noch vom Gläubiger erstattet verlangen. Vereinbarungen z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 BGB). Der BGH betont, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 840 ZPO für den Drittschuldner eine vom Gesetzgeber aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht ist, die der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung dient. Es handelt sich nicht um eine Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner, sondern um eine Leistung zugunsten des Gläubigers. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber die mit der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen verbundenen Kosten zulasten des pfändbaren Betrags und damit zulasten des Gläubigers abzieht.
Rz. 257
Erstattet werden können im Einzelfall allenfalls Auslagen für Porto, Telefon, Fax usw. Allerdings muss der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gem. § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten. Davon zu unterscheiden sind aber die Kosten einer ersten außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung. Die Zahlungsaufforderung ist eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden. Weiter führt das OLG Dresden aus:
Zitat
"Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Gestalt außergerichtlicher Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlicher Abgabe erteilt wurde Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung begründet keinen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten des Gläubigers, wenn der Drittschuldner nicht zuvor bereits zu erkennen gegeben hatte, dass er ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten werde. Der Rechtsanwalt erhält für die gegen den Drittschuldner gerichtete Tätigkeit die gleichen Gebühren wie für jeden anderen Auftrag zur Mahnung oder Klageerhebung (hier: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG VV), diese ist nicht durch die Vollstreckungsgebühr abgegolten."
Rz. 258
Die Kosten für die Bearbeitung des Beschlusses, insbesondere der Personalaufwand für die Errechnung des Nettoeinkommens und die Überweisung der pfändbaren Beträge an den Gläubiger, kann der Arbeitgeber mangels einer Vereinbarung weder vom Schuldner/Arbeitnehmer und schon gar nicht vom Staat erstattet verlangen. Möglich ist nur eine betriebliche Vereinbarung (streitig) oder eine persönliche Vereinbarung bei der Einstellung des Arbeitnehmers, dass dieser die mit der Bearbeitung entstehenden Kosten zu tragen hat. Ebenfalls möglich ist auch die Vereinbarung einer Pauschale zur Abgeltung der Kosten.
Rz. 259
Eine Verpflichtung des Gläubigers zur Erstattung der Kosten für die Erklärung nach § 840 ZPO ist ebenfalls umstritten. Nach einer Auffassung hat der Gläubiger dem Drittschuldner diese Kosten zu erstatten, bei schwieriger Sach- und Rechtslage sogar eventuelle Rechtsanwaltskosten.
Rz. 260
Zahlt der Gläubiger evtl. Kosten, kann er diese Kosten i.R.d. Zwangsvollstreckung als notwendige Kosten mit beitreiben (§ 788 ZPO). Auf keinen Fall darf der Drittschuldner seine Auskunftsverpflichtung von der Erstattung der Kosten durch den Gläubiger abhängig machen.