Rz. 95
Vor der Pfändung einer Geldforderung hat das Vollstreckungsgericht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, also die für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschriften und die für die Forderungspfändung besonders aufgestellten Bedingungen. Ansonsten obliegt dem Vollstreckungsgericht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. Es muss feststellen, ob sich aus dem Vorbringen des Gläubigers ergibt, dass eine Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bestehen kann, die nicht unpfändbar ist. Es wird lediglich die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet. Die Berücksichtigung der Angaben im Vermögensverzeichnis (Vermögensauskunft) des Schuldners als offenkundig würde dazu führen, dass dessen Angaben zum Bestehen oder zur Pfändbarkeit einer Forderung entgegen der gesetzlichen Regelung verwendet würden. Auf diesen Grundsätzen basierend hat der BGH klargestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht mit Rücksicht auf eine gerichtsbekannte eidesstattliche Versicherung des Schuldners (im Rahmen einer Vermögensauskunft) und das ihr zugrunde liegende Vermögensverzeichnis verneint werden kann. In diese Richtung geht auch das LG Ellwangen, das für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Pfändung von Arbeitseinkommen oder Forderungen mit Lohnersatzfunktionen das Rechtschutzbedürfnis bejaht, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Pfändungsfreigrenze nicht überschritten wird. Ebenso in diesem Sinn wohl auch das LG Aurich, das das Rechtsschutzbedürfnis nur dann verneint, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. Zu verneinen ist das Rechtschutzinteresse auch dann, wenn die gepfändete Forderung erkennbar nicht zum Schuldnervermögen gehört. Dies gilt auch, wenn die Forderung durch den Schuldner bereits an einen Dritten abgetreten wurde.
Rz. 96
Bei Kenntnis der Abtretung sollte der Gläubiger jedoch immer die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz, insbes. § 3 AnfG (i.d.F. gem. Art. 1 EGInsO), in Betracht ziehen. Hat das Gericht Kenntnis davon, dass die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht, ist die Pfändung ebenfalls abzulehnen. Bloße Zweifel am Bestehen der Forderung genügen jedoch nicht. Besteht die Forderung, ist das Rechtsschutzinteresse auch dann zu bejahen, wenn nur eine Bagatellforderung durch den Gläubiger geltend gemacht wird. Das LG Hannover verlangt in diesem Fall, dass der Gläubiger den Schuldner vorher zur freiwilligen Zahlung auffordert.
Rz. 97
Bei der Lohnpfändung ist es grds. unerheblich, wenn das Arbeitseinkommen bei Erlass des Pfändungsbeschlusses den pfändungsfreien Grundbetrag noch nicht übersteigt, da sich das Pfandrecht auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge erstreckt (§ 832 ZPO).