Rz. 98

Grds. darf jede Vollstreckungsmaßnahme nur soweit erfolgen, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für die Forderungspfändung und die Pfändung in andere Vermögensrechte.[188]

 

Rz. 99

Da bei der Forderungspfändung aber nur die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird, fehlt sowohl dem Gericht als auch dem Gläubiger jeder Maßstab für den tatsächlichen Wert der gepfändeten Forderung.[189] Eine Überpfändung liegt daher nur dann vor, wenn der tatsächliche Wert der gepfändeten Forderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses feststeht. Bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung entfällt dieses Merkmal überhaupt, da die Pfändung mit dem Risiko der Nichtentstehung oder des Wegfalls der gepfändeten Forderung belastet ist.[190]

 

Rz. 100

Stehen dem Gläubiger Gesamtschuldner gegenüber, kann er gegenüber jedem Schuldner in voller Höhe pfänden. Insgesamt darf der Gläubiger die Leistung nur einmal fordern. Den Einwand der vollen Befriedigung der Gläubigerforderung muss der einzelne Gesamtschuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.[191]

 

Rz. 101

 

Hinweis

Dem Gläubiger ist in der Praxis immer zu raten, die volle Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner zu pfänden, und nicht nur den Anspruch i.H.d. titulierten Forderung. Andernfalls kann es sein, dass eine entsprechende Formulierung dahin gehend ausgelegt wird, dass die Forderungspfändung regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung hat. Danach bleibt der den gepfändeten Teil der Forderung übersteigende Restbetrag pfandfrei. Umgekehrt ist grds. davon auszugehen, dass immer dann, wenn sich aus dem Pfändungsbeschluss nicht ausdrücklich eine solche Einschränkung ergibt, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers in voller Höhe gepfändet ist.[192]

 

Rz. 102

Selbst wenn mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden, unterfallen sie zunächst bis zu ihrer vollen Höhe dem Pfändungspfandrecht. Es bleibt dem Schuldner überlassen, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben.[193]

[188] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 803 Rn 14; Behr, JurBüro 1997, 397 m.w.N.
[189] Vgl. OLG Dresden v. 17.10.2006 – 21 WF 732/06, NJOZ 2007, 63 zum Überpfändungsverbot bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils.
[190] BGH v. 14.10.1982 – III ZB 23/82, DB 1982, 2684.
[191] LG Stuttgart v. 7.12.1982 – 2 T 682/82, Rpfleger 1983, 161; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 803 Rn 14; Zöller/Herget, ZPO, § 767 Rn 12, Erfüllung.
[193] BGH v. 22.1.1975 – VIII ZR 119/73, Rpfleger 1975, 126 = NJW 1975, 738; Behr, JurBüro 1997, 397, 398.

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