Rz. 243
Die Frage, ob der Gläubiger aufgrund der Pfändung einer Forderung gegen den Drittschuldner einen einklagbaren Anspruch auf die Erklärungspflicht gem. § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat – falls der Drittschuldner die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt – ist durch den BGH weitgehend geklärt worden.
Rz. 244
Der Pfändungsgläubiger hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung. Nur ausnahmsweise werden in der ZPO einklagbare Handlungspflichten normiert. Wäre in § 840 Abs. 1 ZPO nicht nur eine Handlungslast oder Obliegenheit, sondern ein einklagbarer Auskunftsanspruch begründet, hätte es einer ausdrücklichen Normierung der Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 ZPO nicht bedurft. Die Vorschrift dient allein den Interessen des Pfändungsgläubigers. Diese erfordern jedoch keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft, ihnen ist durch den Schadensersatzanspruch und den gegen den Schuldner einklagbaren Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO Genüge getan.
Rz. 245
Ergeht im Prozess die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger in diesem Prozess auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, auch die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, im vollen Umfang zu erstatten. Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitig erteilter Drittschuldnerauskunft kommt allenfalls wegen des Schadens in Betracht, der dem Gläubiger bis zur – verspäteten – Auskunftserteilung entstanden ist. Führt der Gläubiger auch nach Auskunftserteilung den Prozess wegen des gepfändeten Anspruchs fort, kann dies dazu führen, dass auch wegen der bis dahin entstandenen Prozesskosten ein Schadensersatzanspruch gem. § 840 ZPO ausscheidet.
Rz. 246
Der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gem. § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, hat dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten. Die von § 840 ZPO geschützten Interessen des Pfändungsgläubigers erfordern keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Ihnen ist durch den Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO und dem gegen den Schuldner – aufgrund der in § 836 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung – einklagbaren Anspruch auf Auskunft Genüge getan. Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gem. § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten. Diese Ansicht wird vom OLG Dresden etwas differenzierter gesehen. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung. Die Zahlungsaufforderung ist eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden, deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst sind. Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Gestalt außergerichtlicher Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlicher Abgabe erteilt wurde. Auch wenn der Drittschuldner bereits auf einen ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte, trifft ihn diese Pflicht auf einen zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hin – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Pfändung wieder den gleichen Anspruch betraf (hier: auf Auszahlung von Mietüberschüssen aus einem Verwaltervertrag) –, erneut, wenn der Gläubiger nicht sicher davon ausgehen kann, dass die zu dem vorangegangenen Pfändungsvorgang erklärte Leistungsbereitschaft auch nach Zustellung eines weiteren unverändert fortbestehen würde.
Rz. 247
Der BGH bleibt aber bei seiner Ansicht. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. Nach dem Sachverhalt hatte der Drittschuldner zunächst auf Verlangen des Gläubigers die Auskunft gegeben, er...