Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Verurteilung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung
Leitsatz (amtlich)
Der Pfändungsgläubiger hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung.
Normenkette
ZPO § 840
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 23.03.1983) |
AG Weilheim |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München von 23. März 1983 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Ziff. II des Berufungsurteils entfällt.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten den ersten Rechtszugs bleibt dem Schlußurteil des Amtsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt gegen den Ehemann der Beklagten aus einem vollstreckbaren Titel über 9.821,48 DM die Zwangsvollstreckung. Durch Beschluß den Vollstreckungsgerichts vom 3. März 1982 wurde die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Beklagte auf Zahlung des gesetzlichen Ehegattenunterhalts und eines Taschengelds gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Die geforderte Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO gab die Beklagte zunächst nicht ab.
Mit der am 1. April 1982 erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin vor dem Landgericht, die Beklagte zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und zur Zahlung bis zur „Wegfertigung” der zu vollstreckenden Forderung, hilfsweise zur Zahlung von 9.821,58 DM zu verurteilen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 14. April 1982 der Klägerin u.a. mit, daß die gepfändete Forderung nicht anerkannt werde. Ohne mündliche Verhandlung verwies aus Antrag der Klägerin das Landgericht durch mitgeteilten Beschluß den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht – Familiengericht. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin entsprechend einem bereits dem Landgericht eingereichten Schriftsatz den Anspruch auf die Drittschuldnererklärung für erledigt. Ferner beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, eidesstattlich zu versichern, daß sie sich als Drittschuldnerin so vollständig als möglich erklärt habe, und stellte in übrigen den weiteren Haupt- und Hilfsantrag aus der Klage.
Das Amtsgericht stellte durch Teilurteil die Erledigung des Anspruchs auf die Drittschuldnererklärung fest, wies den Antrag, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, ab und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Das Oberlandesgericht wies auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage auch ab, soweit das Amtsgericht eine Erledigung festgestellt hatte, hob die Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf, wies die weitergehenden Berufungen der Parteien als unbegründet zurück und behielt die Entscheidung über die Kosten der Endentscheidung des Amtsgerichts vor.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge,
die Erledigung des Anspruchs auf die Drittschuldnererklärung festzustellen und die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, weiter.
Die Beklagte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Antrag auf Verurteilung zur Abgabe der Drittachuldnererklärung unzulässig und mithin abzuweisen. Denn die Klage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständigen Gericht erhoben gewesen; zudem habe wegen der Möglichkeit der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung habe die Klägerin nicht, weil dem Pfändungsgläubiger nach § 840 ZPO schon kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft zustehe.
Die letzte Erwägung ist richtig und trägt die Sachentscheidung des Berufungsgerichts.
I.
Hält die Beklagte wie hier gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin den Antrag auf Klageabweisung aufrecht, hat das Gericht über den Streitgegenstand zur Hauptsache zu entscheiden: Es hat die Erledigung der Hauptsache entsprechend dem Antrag der Klägerin auszusprechen, wenn die Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und bis zu dem die Erledigung herbeiführenden Ereignis begründet war. Es muß die Klage abweisen, Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorlag (BGH Urteil vom 8. Dezember 1981 – VI ZR 161/80 = LM ZPO § 91 a Nr. 43 = NJW 1982, 767, 768 m.Nachw.).
1. a) Die Erledigungserklärung ist in der mündlichen Verhandlung abzugeben (§ 128 Abs. 1 ZPO; BGH Urteil vom 8. Februar 1968 – VII ZR 113/65 = LM ZPO 1 91 a Nr. 26 = NJW 1968, 991, 992). Bis dahin kann sie nur in einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schrittsatz angekündigt sein (§§ 129, 130 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Erklärung, daß der Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnerauskunft erledigt sei, hat die Klägerin mithin vor dem durch die Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPD zuständig gewordenen Familiengericht in der mündlichen Verhandlung abgegeben. In diesem maßgebenden Zeitpunkt war ihre Klage zulässig. Im übrigen kann nach Zustellung der Klage und wirksamer, nämlich bindender Verweisung an das zuständige Gericht (§ 281 Abs. 1 und 2 ZPO) die Unzuständigkeit des zuvor angegangenen Gerichts nicht mehr geltend gemacht werden. Denn die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht bindend zu verweisen, durchaus geeignet, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Das Verfahren vor beiden Gerichten bildet eine Einheit (BGH Urteil vom 26. März 1953 – IV ZR 165/52 = LM BGB § 193 Nr. 1; BGHZ 35, 374; vgl. such Senatsurteil von 1. März 1984 – IX ZR. 33/83 = ZIP 1984, 487 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Anrufung des unzuständigen Gerichts hat im Falle der wirksamen Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er such im Falle seines Obsiegens die Mehrkosten tragen muß (§ 281 Abs. 3 ZPO).
b) Für die Klage auf Abgabe der Drittschuldnererklärung fehlte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Beklagte entgegen § 840 Abs. 1 ZPO die Zweiwochenfrist ohne die geforderte Erklärung hatte verstreichen lassen. Diese leitete die Beklagte der Klägerin erst nach Erhebung der Klage und damit nach Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) zu. Bis zum Zugang der Erklärung vom 14. April 1982 war das Rechtsschutzinteresse gegeben. Danach hätte allenfalls einem weiterhin aufrechterhaltenen Antrag auf Verurteilung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO bezeichneten Auskünfte das Rechtsschutzinteresse gefehlt (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 1979 – VIII ZR 322/78 = WM 1980, 107).
2. Hier ist jedoch entsprechend dem geänderten Antrag der Klägerin zu entscheiden, ob die Erklärung der Beklagten vom 14. April 1982 den Klageanspruch auf Verurteilung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erledigt hat. Das ist nur der Fall, wenn zuvor ein solcher Anspruch bestanden hatte, der durch die von der Beklagten Mitte April 1982 erteilten Auskünfte erfüllt worden ist (oder für dessen Durchsetzung seither das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt).
Die Frage, ob der Gläubiger auf Grund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gegen den schweigenden Drittschuldner einen einklagbaren Anspruch auf die in § 840 Abs. 1 ZPO dem Umfang nach begrenzten Auskünfte (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Dezember 1979, a.a.O.) hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die widerstreitenden Stimmen sind im Urteil des Landgerichts Nürnberg ZZP 96, 118 und in der Anmerkung von Waldner hierzu (ZZP 96, 121) genannt; auf sie und die Stellungnahmen von Linke (ZZP 87, 284 ff.), Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 840 Rdnr. 19 mit Fn 70 bis 76 und Baur/Stürner Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 1983 Rdnr. 506 wird verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13. Oktober 1976 – VIII ZR 28/75 = WM 1976, 1229, 1230 beiläufig einen klageweise durchsetzbaren Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Auskunft verneint, in den nachfolgenden Entscheidungen BGHZ 68, 289, 291, 292; vom 15. März 1978 – VIII ZR 61/77 = WM 1978, 676, 677; vom 5. Dezember 1979 a.a.O. und BGHZ 86, 23, 27 die Frage aber ausdrücklich offengelassen. Sie wird vom erkennenden Senat verneint:
a) Der Wortlaut des § 840 ZPO und seine Stellung im Gesetz sprechen für die Annahme einer nicht einklagbaren Obliegenheit oder Handlungslast des Drittschuldners. Nur ausnahmsweise werden in der Zivilprozeßordnung einklagbare Handlungspflichten normiert. Eine solche Pflicht kann deshalb nur angenommen werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt. Daran fehlt es. Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat zwar der Drittschuldner binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses dem Gläubiger zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für einen anderen Gläubiger gepfändet sei. An die Nichterfüllung knüpft § 840 Abs. 2 ZPO aber ausdrücklich eine Schadensersatzpflicht des Drittschuldners. Wäre in Abs. 1 a.a.O. nicht nur eine Handlungslast oder Obliegenheit, sondern ein einklagbarer Auskunftsanspruch begründet, hätte es einer ausdrücklichen Normierung der Schadensersatzpflicht nicht bedurft. Diese hätte sich aus dem Verzug des Drittschuldners oder der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht ergeben. Andererseits begründet die eindeutige Fassung des § 836 Abs. 3 ZPO die einklagbare Pflicht den Schuldners, seinem Gläubiger Auskünfte über die gepfändete angebliche Forderung gegen den Mitschuldner zu erteilen. Diese klare Fassung läßt § 840 ZPO vermissen.
b) Zweck des § 844 ZPO ist es, den Drittschuldner zu Angaben zu veranlassen, die den Pfändungsgläubiger in groben Zügen darüber informieren, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist. Die Vorschrift dient mithin allein den Interessen des Pfändungsgläubigers. Diese erfordern keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Auskunft den Drittschuldners. Ihnen ist durch den Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und den gegen den Schuldner einklagbaren Anspruch auf Auskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Unterläßt der Drittschuldner die in § 844 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Pfändungsgläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, daß die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozeß auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, daß auf Grund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, auch die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275). Die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft hat dem Pfändungsgläubiger sein Schuldner zu erteilen und die Urkunden über die Forderung herauszugeben (§ 836 Abs. 3 ZPO). Daneben noch eine Klage auf Auskunft gegen den Drittschuldner zuzulassen, ist nicht geboten.
c) Das muß auch deshalb gelten, weil selbst nach der hier vertretenen Auslegung des § 840 ZPO der Pfändungsgläubiger gegenüber dem Drittschuldner bereits günstiger gestellt ist als der neue Gläubiger nach der Abtretung (§ 398 ff. BGB) gegenüber dem Schuldner. Dieser muß dem Gläubiger über den Bestand der Forderung, sofern sich nicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt, keine Auskunft erteilen, geschweige denn die Substantiierung einer Klage erst ermöglichen oder erleichtern. Im Falle der Abtretung eines Anspruchs (§§ 398 ff. BGB) begründet § 402 BGB, wie § 836 Abs. 3 ZPO nach Pfändung und Überweisung einer Forderung, die Pflicht desbisherigen Gläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung nötige Auskunft über die Forderung gegen den Dritten, den Schuldner der abgetretenen oder gepfändeten Forderung, zu erteilen. § 840 ZPO gewährt dem Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner Rechte, die der ursprüngliche Gläubiger oder ein Zessionar gegen seinen Schuldner nicht hätte. Deshalb fehlt ein Grund, dem Pfändungsgläubiger über den seine Interessen wahrenden Wortlaut des § 840 ZPO hinaus Ansprüche einzuräumen, die ihn im Vergleich zum ursprünglichen Gläubiger oder einem Zessionar noch weiter begünstigen und den Drittschuldner dementsprechend noch mehr belasten würden.
d) Eine solche Benachteiligung den Drittschuldners zugunsten des Pfändungsgläubigers liegt auch nicht im öffentlichen Interesse. Das Gebot der Rechtsklarheit und das öffentliche Interesse an einer möglichst einfachen Konfliktlösung legen es vielmehr nahe, den Pfändungsgläubiger auf die Klage aus der zur Einziehung überwiesenen Forderung zu beschränken, aber sein dadurch bedingtes Kostenrisiko den Drittschuldner dann tragen zu lassen, wenn dieser die in § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben zu spät, unvollständig oder falsch gemacht hat. Dem tragen § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und seine Auslegung in BGHZ 79, 275 bereits Rechnung. Die Zulassung einer Klage auf die in § 844 Abs. 1 ZPO geforderte Erklärung und ein sich daraus ergebender Anspruch, ihre Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern, würde, von der Schwierigkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO abgesehen, die Dinge nur komplizieren.
e) Die hier vertretene Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 840 ZPO bestätigt (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 1. Bd.). Sie läßt erkennen, daß der Gesetzgeber selbst nur eine Obliegenheit des Drittschuldners begründen wollte. Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen war die Regelung der französischen Zivilprozeßordnung. Nach dieser hatte das Unterlassen der Auskunft des Drittschuldners zur Folge, daß der Bestand der vom Gläubiger gepfändeten Forderung als zugestanden galt. Der deutsche Gesetzgeber wählte statt dessen die weniger einschneidende Pflicht zum Schadensersatz, leitete aber die Erklärungspflicht aus der allgemeinen Zeugnispflicht ab (Hahn a.a.O. Seite 459). Mithin hatte das Gesetz eine Verpflichtung des Drittschuldners zum Vorbild, für die eine klageweise Durchsetzung von vornherein ausschied. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Pfändungsgläubiger eine Auskunft nicht sollte erzwingen können. Der Gesetzgeber suchte nach der geringstmöglichen Belastung für den Drittschuldner (vgl. Hahn, a.a.O. Seite 850; Hahn/Mugdan, Die gesammelten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 8. Bd. Seite 416). Danach war „die gesetzliche Regelung in § 844 ZPO als Anomalie” zugunsten den Pfändungsgläubigern erkannt; der erzwungenen Zession (Pfändung und Überweisung) sollten möglichst nicht mehr Rechte beigelegt werden als der freiwilligen; es sollte genügen, daß die Klage auf Zahlung oder Anerkennung der Forderung dem Pfändungsgläubiger in demselben Maße wie dem Schuldner eingeräumt werde.
II.
Da der Gläubiger keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf Auskunft hat, kann er auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, daß der Schuldner verpflichtet ist, die Angaben zu machen, deren Vollständigkeit er entsprechend § 259 Abs. 2 oder § 260 Abs. 2 BGB versichern soll. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht mithin zu Recht abgewiesen.
III.
Das Amtsgericht hat in seinem Teilurteil nicht über die unbeziffert gebliebene Klage auf Zahlung und auch nicht über den bezifferten Hilfsantrag entschieden. Die dennoch getroffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht zu Recht aufgehoben. Aber nur die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs durfte es dem Schlußurteil des Amtsgerichts vorbehalten.
Über die Kosten der Rechtsmittelverfahren muß das Revisionsgericht entscheiden. Auf die Berufung und die Anschlußberufung hat das Oberlandesgericht kein Teilurteil erlassen. Es hat vielmehr über die in den zweiten Rechtszug gelangten Ansprüche ohne Einschränkung durch Endurteil entschieden. Die unterlassene Kostenentscheidung muß das Revisionsgericht auch ohne Antrag (§ 308 Abs. 2 ZPO) nachholen (vgl. BGHZ 20, 397; 54, 21, 29). Gemäß §§ 97 Abs. 1 und 91 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Rechtsmittelverfahren, in denen sie voll unterlegen ist, zu tragen. Es kann offenbleiben, ob dem Berufungsurteil die Auffassung zu entnehmen ist, daß die Beklagte im zweiten Rechtszug die vollständige Abweisung der Klage, also auch die Abweisung der im amtsgerichtlichen Urteil nicht beschiedenen Zahlungsansprüche begehrt habe. Eine solche Annahme wäre nicht richtig. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1983 hat die Beklagte neben der Zurückweisung der Berufung der Klägerin lediglich beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben, soweit es den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, und insoweit die Klage abzuweisen. Im übrigen wendet sich die Anschlußberufung nur gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit. Auch vor der handschriftlichen Klarstellung des angekündigten Antrags war er dahin auszulegen, daß die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts lediglich insoweit, als es zu ihrem Nachteil entschieden hatte, angefochten und nur in diesem Umfang die Abweisung der Klage begehrt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 609759 |
BGHZ, 126 |
ZIP 1984, 751 |
JZ 1984, 673 |