Rz. 250

Sämtliche dem Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung vorliegenden vorrangigen Pfändungen sind unter Angabe der Behörde und des Aktenzeichens dem Gläubiger mitzuteilen. Ebenso ist anzugeben, ob es sich um eine Pfändung nach § 850c ZPO oder eine bevorrechtigte Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO handelt. Weiterhin ist der genaue Zustellungszeitpunkt der vorrangigen Pfändungen anzugeben, da der Gläubiger nur so prüfen kann, welche Pfändung oder Abtretung nach dem Prioritätsprinzip seiner eigenen Pfändung vorgeht. Diese Auskunft gilt auch für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO.[373]

[373] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, B.298; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 840 Rn 5.

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