Rz. 116
Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses ist der Schuldner grds. nicht zu hören (§ 834 ZPO), da er die Pfändung nicht vereiteln soll. Infolge der gesetzlichen Regelung liegt auch kein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.
Rz. 117
Ausnahmen von diesem Anhörungsverbot gibt es lediglich bei
Rz. 118
Der Drittschuldner wird grds. nicht vor der Pfändung gehört.
Rz. 119
Da in § 834 ZPO nur der Begriff Pfändung genannt ist, plädiert Münzberg in diesem Fall zwar für die anhörungslose Pfändung, die Überweisung dürfe aber erst nach Anhörung des Schuldners erlassen werden. M.E. ist dies eine theoretische Streitfrage, da in der Praxis ausnahmslos die Pfändung und Überweisung in einem Beschluss erlassen werden. Dann gilt in jedem Fall das Anhörungsverbot nach § 834 ZPO.
Rz. 120
Die Problematik des Einheitsbeschlusses von Pfändung und Überweisung ist mittlerweile durch den BGH entschieden.
Rz. 121
Hinweis
Problematisch sind nur die Fälle, bei denen der Schuldner vor Erlass der Pfändung gehört werden muss (Billigkeitsprüfung gem. § 54 Abs. 2 SGB I oder § 850b ZPO). Erfährt der Schuldner somit im Vorfeld der Pfändung von der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, besteht möglicherweise die Gefahr, dass der Vollstreckungszugriff des Gläubigers durch den Schuldner vereitelt wird. In diesem Fall kann es vorteilhafter sein
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zuerst die Pfändung ohne Billigkeitsprüfung zu erlassen und |
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den Überweisungsbeschluss erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner zu erlassen. |
Rz. 122
Der Gläubiger ist daher bei der Pfändung eines solchen Anspruchs gut beraten, das Vollstreckungsgericht auf diese Problematik hinzuweisen und zu beantragen, zunächst den Pfändungsbeschluss ohne Anhörung des Schuldners zu erlassen und erst nach Anhörung den Überweisungsbeschluss.
Rz. 123
Gem. § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht im Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstands Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können. Das gilt auch für die Pfändung einer Grundschuld. Auf die Zwangsvollstreckung in eine Grundschuld sind gem. § 857 Abs. 6 ZPO die Vorschriften über eine Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden, mithin erfolgt die Pfändung gem. § 830 ZPO. Nach § 830 Abs. 1 ZPO erfordert die Pfändung einer Buchgrundschuld neben der Eintragung im Grundbuch zur Wahrung des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes einen Pfändungsbeschluss, der den Anforderungen des § 829 Abs. 1 ZPO entspricht. Lediglich die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Grundstückseigentümer als Drittschuldner ist anders als nach § 829 Abs. 3 ZPO keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Grundschuldbelastung verpflichtet nach § 1191 Abs. 1 BGB zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück. Ein dem Pfändungsgegenstand angepasstes Verbot, wonach dem Drittschuldner verboten wird, an den Schuldner auf die Grundschuld zu leisten, enthält der Arrestbefehl nicht, was zur Unwirksamkeit der Pfändung führt.
Rz. 124
Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d.h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften (hier § 851c ZPO) liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung.