Rz. 125
Gem. § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (Vollstreckungsgericht) der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist ("Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers soll [...] das Rechtsmittel gegeben sein, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte", so die Begründung der Bundesregierung). Soweit das Vollstreckungsgericht tätig wird, muss unterschieden werden, ob es sich dabei um eine Entscheidung oder eine Maßnahme (= Vollstreckungsakt) handelt.
Rz. 126
Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO kann die Art und Weise bzw. das Verfahren betreffende Vorschriften (formale Fehler) gerügt werden, die dem Vollstreckungsgericht als Vollstreckungsorgan unterlaufen. Ziel ist, die Zwangsvollstreckung wegen des Verfahrensmangels für unzulässig zu erklären oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben.
Rz. 127
Ausnahmsweise kann eine Pfändung auch nichtig sein. Ein erschlichener Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt grundsätzlich eine Vermögensverfügung des Vollstreckungsgerichtes zum Nachteil des Vollstreckungsschuldners dar. Für einen tatbestandsmäßigen Gefährdungsschaden reicht die bloße Möglichkeit des endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend große Verlustwahrscheinlichkeit. An dieser fehlt es, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund fehlenden Vollstreckungstitels nichtig ist. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte, von Beruf Rechtsanwalt, am 14.8.2012 bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht H. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die M. GmbH aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts A. vom 14.12.2011 beantragt. Der Angeklagte verschwieg dabei, dass dieser Vollstreckungsbescheid – was ihm bekannt war –bereits mit Urteil des Landgerichts B. vom 29.5.2012 aufgehoben worden war, das Amtsgericht B. am 18.6.2012 beschlossen hatte, die Zwangsvollstreckung aus dem am 26.1.2012 auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts A. erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die M. GmbH einstweilig einzustellen, und das Amtsgericht B. den vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 7.8.2012 aufgehoben hatte. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts H., der die Vorgänge beim Amts- und Landgericht B. nicht bekannt waren und die deshalb davon ausging, dass keine Vollstreckungshindernisse bestünden, erließ am 1.11.2012 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 1.921.451,58 EUR zuzüglich Zinsen und abzüglich seit März 2012 von einer Drittschuldnerin gezahlter 100.000 EUR. Am 23.11.2012 hob das Amtsgericht H. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf. Der BGH bestätigt, dass der Angeklagte zwar mit seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14.8.2012 die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht H. über das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels gegen die M. GmbH getäuscht und dadurch einen entsprechenden Irrtum bei ihr hervorgerufen hat. In dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 1.11.2012 ist dem Grunde nach auch eine Vermögensverfügung des Vollstreckungsgerichts zum Nachteil der M. GmbH im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu sehen, weil dem Drittschuldner die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner untersagt (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO), letzterem die Verfügungsbefugnis über die gepfändete Forderung entzogen (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO) und dem Vollstreckungsgläubiger das Recht verliehen wird, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen (§§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen belegen aber nicht hinreichend den Eintritt eines Vermögensschadens.
Rz. 128
Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts (Rechtspfleger oder Richter), ist nach § 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Die Erinnerung nach § 766 ZPO betrifft somit nur die Fälle, in denen § 793 ZPO keine Anwendung findet, wenn also keine Entscheidung vorliegt, sondern eine Vollstreckungsmaßnahme.
Rz. 129
Für die Abgrenzung zwischen einer Vollstreckungsentscheidung und einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach h.M. wesentlich die Art, wie der Beschluss zu Stande kommt. Eine Entscheidung liegt vor, wenn das beiderseitige Vorbringen tatsächlich und rechtlich vor Erlass des Beschlusses gewürdigt wurde. Dies ist anzunehmen, wenn das Vollstreckungsgericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör vor der Entscheidung über den gestellten Antrag gewährt hat. Für das Vorliegen einer Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner sich auch tatsächlich geäußert hat, er also von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht hat.
Soweit ein Vollstreckungsantrag des Gläubigers oder ein Antrag des Schuldners zurückgewiesen wurde, ist für die antragstellende Person stets die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO und nicht die Vollstreckungserin...