Rz. 70

Anders als im Zivilprozess können im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Tatsachen auch freibeweislich ermittelt werden. In Betracht kommen dabei insbesondere

die Beziehung von Akten,
Einsicht in jede Art von Urkunden,
eidesstattliche Versicherungen Dritter,
die Einholung von Auskünften,
die formlose Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten und
der Augenschein.

Das Gericht ist bei der Beweisaufnahme an keine Form gebunden. Es kann den Beweis mündlich, telefonisch, aber auch durch schriftliche Anhörung erheben. Auch kann der Richter privates Wissen verwerten.

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