Rz. 59

Der Alleineigentümer[112] eines Grundstücks kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum in Miteigentumsanteile teilen und mit jedem Anteil Sondereigentum verbinden. Materiell-rechtlich ist diese Teilung nach wie vor formfrei, da § 8 Abs. 2 WEG nur auf § 4 Abs. 2 S. 2 WEG verweist und hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse keine Veränderung eintritt. Grundbuchrechtlich ist § 29 GBO zu berücksichtigen. Die einseitige Teilung nach § 8 WEG ist der im Vergleich zum Teilungsvertrag nach §§ 3, 4 WEG weitaus häufigere Fall der Aufteilung.

 

Rz. 60

Handelt es sich um eine reine Vorratsteilung, genügt also Unterschriftsbeglaubigung. Ist ein baldiger Abverkauf einzelner Einheiten, insbesondere noch vor Anlegung der Grundbücher, geplant, wird die Teilungserklärung jedoch in der Regel beurkundet, um bei den anschließenden Verträgen nach § 13a BeurkG auf sie verweisen zu können.

Vorratsteilungen hatten in jüngster Zeit angesichts des drohenden Erlasses weiterer Sozialer Erhaltungsverordnungen und des nunmehr erlassenen Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz),[113] dessen Umsetzung weitreichende Beschränkungen der Aufteilung von Bestandsimmobilien mit sich bringt, an Bedeutung deutlich zugenommen.

[112] Dazu gehören auch Gesellschaften zur gesamten Hand.
[113] Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 22. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 1802) und trat am 23. Juni 2021 in Kraft. Eine Kurzzusammenfassung der inhaltlichen Änderungen ist abrufbar unter https://www.­dnoti.de/informationen/aktuelles/details/ueberarbeiteter-entwurf-des-baulandmobilisierungsgesetzes/.

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