Rz. 42
Zwei oder einer beschränkten Gruppe von Wohnungseigentümern kann nach h.M. nicht "Mitsondereigentum" an einzelnen Räumen oder Einrichtungen (z.B. Vorflur, Dachboden, Ver- und Entsorgungsleitungen, tragende Zwischenwand u.Ä.) unter Ausschluss der restlichen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Die Schaffung weiterer gesonderter Eigentumssphären außerhalb des Begriffspaares Gemeinschafts-/Sondereigentum ist daher sachenrechtlich nicht möglich. Vom Ergebnis her lässt sich das gewünschte Ziel nach wie vor oft durch eine Kombination von Sondernutzungsrecht, Kostentragungsregelung und Beschlusskompetenz erreichen.
Rz. 43
WEG-Reform
Auch die Einführung von "Annex-Sondereigentum" an Freiflächen durch die WEG-Reform hat nichts daran geändert, dass es kein "Mitsondereigentum" gibt: Es kann nicht Sondereigentum von mehreren Einheiten auf eine Freifläche erstreckt werden. Eine Freifläche kann immer nur einer Sondereigentumseinheit zugeordnet werden.[78] Es ist also nicht möglich, das Sondereigentum zweier Wohnungseigentumseinheiten auf einen gemeinsamen Weg zu erstrecken. Vielmehr müsste – nach wie vor – ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht bestellt werden.
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