Rz. 40
Die EU listet Drittländer mit einem hohen Risiko für Geldwäsche und andere Straftaten auf. Stellt der Notar fest, dass ein
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am Erwerbsvorgang Beteiligter oder |
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wirtschaftlich Berechtigter |
in einem dort aufgelisteten Drittland ansässig ist oder einen gleichermaßen engen Bezug zu dem Drittland aufweist, kann die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG in Betracht kommen. Ein bloßer Verdacht des Notars genügt jedoch nicht, die Meldung zu erstatten. Nur wenn der Notar weiß, dass sein Amt missbräuchlich für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt werden soll, darf er die Meldung vornehmen. Durch dieses Wissen tritt die Verschwiegenheitspflicht, § 18 BNotO, in den Hintergrund. Insoweit handelt es sich bei der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG um eine Wissensmeldung.
Rz. 41
Hat also ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter, für den ein hohes Risiko gesehen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, ist eine Meldung an die FIU nicht allein deshalb vorzunehmen.
Bei Hinzutreten eines weiteren Aspekts zur Annahme eines höheren Risikos ist die Meldung aber vorzunehmen oder wenn der Notar weiß, dass Geldwäsche oder eine andere Straftat stattfindet oder geplant ist.
Rz. 42
Der Notar muss im Ergebnis unverzüglich sondieren, ob er den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien einschlägigen Sachverhalt der FIU meldet oder ob er gem. § 7 GwGMeldV-Immobilien von der Meldung absieht. Die Gründe, die zur Entscheidung des Notars geführt haben, hat der Notar aufzuzeichnen.
Rz. 43
Die gleiche Verfahrensweise gilt für den Notar, wenn ein Beteiligter oder wirtschaftlich Berechtigter in einem Land, das die FATF (Financial Action Task Force) als ein Land mit strategischen Mängeln auflistet, ansässig ist oder einen gleichermaßen engen Bezug zu diesem Land hat.
Rz. 44
Bei den Ländern, die nach nationaler Risikoanalyse als ein Land mit einem hohen Risiko eingeschätzt werden, ergibt sich nicht die Pflicht zur Meldung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien. Zu prüfen ist hier aber, ob für die Transaktion dadurch verstärkte Sorgfaltspflichten greifen und ein höheres Risiko für die Transaktion anzunehmen ist.
Rz. 45
Hinweis zur nachfolgenden Tabelle (Rdn 46):
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In der ersten Spalte sind die derzeitigen Drittländer mit einem hohen Risiko aufgelistet, |
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in der zweiten Spalte werden die Länder, die die FATF derzeit als Länder mit strategischen Mängeln listet, genannt und |
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in der dritten Tabellenspalte sind die Länder, die nach nationaler Risikoanalyse ein hohes Risko haben, zu finden. |