Rz. 258
Wird das Mandat persönlich, z.B. im Rahmen einer Besprechung, erteilt, muss der Anwalt ebenfalls entscheiden, ob er das Mandat annehmen möchte bzw. darf (siehe Rdn 254 u. Rdn 268). Ist dies nicht der Fall, muss dies dem Ratsuchenden wiederum unverzüglich mitgeteilt werden.
Rz. 259
Möchte der Anwalt das Mandat übernehmen, ist es grundsätzlich sinnvoll, den Mandanten eine Vollmacht unterschreiben zu lassen. Formulare hierfür sind im Fachhandel erhältlich oder werden selbst erstellt. Die Vollmacht wird in einer Vielzahl von Verfahren benötigt, um die Legitimation des Anwalts nachzuweisen. Man unterscheidet dabei zwischen außergerichtlichen Vollmachten, Prozessvollmachten und Strafprozessvollmachten, je nach Mandatserteilung. Zwar ist, um den Mandanten nicht mehrfach Vollmachten unterschreiben zu lassen, in der Praxis die Verwendung von "Allzweckvollmachten" beliebt geworden. Im Hinblick auf das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bietet sich aber dies nicht an, da der Rechtsanwalt im Zweifelsfall nicht konkret nachweisen kann, ob er Prozessauftrag oder aber Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung hatte (nähere Ausführungen erfolgen im Kapitel Kosten- und Gebührenrecht). Die Unterscheidung spielt jedoch für die Gebühren eine große Rolle. Wenn auch die Vollmacht kein Beweis für den erteilten Auftrag ist, so ist sie doch immerhin Indiz.
Rz. 260
Bei der Besprechung sollte der Anwalt im Übrigen den Sachverhalt möglichst genau ermitteln. Der Anwalt sollte sich dabei nicht scheuen, auch unangenehme Fragen zu stellen, um umfassend informiert zu sein. Neben dem Sachverhalt muss der Anwalt auch die für das Mandat relevanten Daten erfragen, d.h. Name, Anschrift, Erreichbarkeit des Mandanten, Name und Anschrift des Verfahrensgegners, eventuell bestehende Rechtsschutzversicherungen des Mandanten.
Rz. 261
Der Anwalt sollte sich mit dem Mandanten auch gleich über etwaige Kostenvorschüsse einigen.
Rz. 262
Sowohl Sachverhalt als auch Verfahrensdaten können in Form eines Aktenvermerks festgehalten werden, den der Anwalt im Beisein des Mandanten diktiert.
Rz. 263
Sobald die Akte angelegt worden ist, sollte die Mandatsübernahme dem Mandanten gegenüber schriftlich bestätigt werden. Ist der vom Mandanten unterbreitete Sachverhalt umfangreich oder schwierig, kann der angefertigte Aktenvermerk dem Mandanten zur Kenntnisnahme und Überprüfung zugesandt werden. Dies ermöglicht es dem Anwalt, in einem eventuellen Regressprozess des Mandanten gegen ihn die Information, die er vom Mandanten erhalten hat, nachzuweisen.