Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 186,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streitgehilfin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 186,82 Euro aus der Kostenrechnung vom 10.11.2004 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die der Höhe nach richtig berechneten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Kläger angefallen sind und dem Grunde nach vom Beklagten dem Kläger zu erstatten sind.
Der Beklagte und die Streitgehilfin können sich auch nicht darauf berufen, daß die Kläger das geforderte Honorar deshalb nicht verlangen können, weil sie ihre Schadensminderungspflicht gegenüber dem rechtsschutzversicherten Beklagten verletzt haben und es sich deshalb bei den geforderten Gebühren um solche handelt, die nicht entstanden wären, wenn die Kläger den Beklagten bei der Mandatserteilung umfassend über die entstehenden Gebühren aufgeklärt hätten.
Dabei ist zunächst festzuhalten, daß die Kläger den Beklagten bei mindestens einem Besprechungstermin an dem weitere potenzielle Mandanten der Kläger teilgenommen haben, die – wie der Beklagte selbst – von ihrem Arbeitgeber, der…, eine Änderungskündigung erhalten haben, über das weitere Vorgehen insbesondere über die voraussichtlich für die Tätigkeit der Kläger entstehenden Gebühren informiert worden sind, wobei dargestellt wurde, daß im außergerichtlichen Bereich nach dem RVG eine Geschäftsgebühr entstehe und im gerichtlichen Bereich voraussichtlich eine Terminsgebühr und eine Verfahransgebühr anfallen würde. Auch sind die Teilnehmer der Besprechung, so auch der Beklagte, darauf hingewiesen worden, daß die hälftige Geschäftsgebühr aufs gerichtliche Verfahren angerechnet werden.
Dabei ist ebenfalls davon auszugehen, daß der Beklagte den Klägerin bei Mandatserteilung erklärt hat, daß er rechtsschutzversichert und zunächst mit seinem Arbeitgeber eine außergerichtliche Lösung anzustreben sei, mithin bedeutete es, keine Pflichtverletzung, daß der Kläger dem Beklagten zunächst zur Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung veranlaßt hat und nicht zunächst – wie die Beklagte und die Streitgehilfin meint – sofort sich Prozeßvollmacht habe erteilen lassen.
Zwar war den Klägern bekannt, daß der Beklagte rechtsschutzversichert ist. Den Klägern war nicht bekannt, daß die Rechtschutzversicherung des Beklagten die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstatten würde, wenn ihnen anstelle der möglichen sofortigen Erteilung der Prozeßvollmacht zunächst eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt würde und, falls eine solche außergerichtliche Lösung nicht zustande käme, im Falle der weiteren Erteilung einer Prozeßvollmacht und Durchführung des Klageverfahrens, die nicht anrechenbaren bereits entstandenen außergerichtlichen Gebühren von der Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht erstattet würden. Von einem solcher Handhabung haben die Kläger, wie sie im Termin ausgeführt haben, bei Ausführung des Mandats keine Kenntnis gehabt.
Ohne gesonderten Auftrag ist der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet, von der Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens zu besorgen, zumal durch diesen Auftrag eigene Gebühren entstehen, die durch die Gebühren im Verfahren nicht abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, 12. Aufl. § 118 Rdnr. 15). Einen solchen gesonderten Auftrag hatten die Kläger nicht. Vielmehr wußte der Beklagte durch die Hinweise der Kläger bei der Besprechung, daß auch bei Klageauftrag nicht anrechenbare Kosten für die zunächst gewünschte außergerichtliche Tätigkeit entstehen können, wobei der Beklagte ausdrücklich zunächst wünschte, daß in jedem Fall die Kläger sich um eine außergerichtliche Einigung vorrangig sich bemühen sollten.
Zwar verletzt der Anwalt dann nach Auffassung des Gerichts seine Schadensminderungspflicht, wann er von vornherein weiß, daß die Gebühren geringer gewesen wären, wenn er sich anstelle einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung sofort eine Prozeßvollmacht häte erteilen lassen, weil in diesem Falle die Anrechenbarkeit der Tätigkeit für die außergerichtlichen nichtanrechenbaren Gebühren entfallen wären. Zurecht weist deshalb die Streltgehilfin darauf hin, daß der Anwalt verpflichtet ist, für das erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg des Mandanten zu wählen, zumal dieser bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung davon ausgeht, daß diese Versicherung sämtliche Kosten übernimmt, die der Anwalt für seine Tätigkeit beanspruchen kann. Die Kläger wären daher verpflichtet gewese...