Die Einholung einer Deckungszusage und die spätere Abrechnung mit der Versicherung gehört nicht zum eigentlichen Mandat. Maximal die überschlägige Prüfung, ob eine Zusage überhaupt möglich ist, sollte vom Anwalt als «Service» erbracht werden, z. B. Erfüllung der Wartezeiten. Im Hinblick auf Problemfälle (auch wegen der Höhe der eigenen Gebühren) muss der mit der Einholung der Deckungszusage verbundene Aufwand gesondert abgerechnet werden. Die Versicherer versuchen meist zu sparen (BGH, Urteil v. 19.11.2008, IV ZR 305/07). Daher kommt es umso mehr darauf an, dass der Sachverhalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung umfassend und zutreffend dargestellt wird.
Auftrag zur Einholung
Der Mandant soll auf die Möglichkeit und die Risiken aufmerksam gemacht werden, die Deckungszusage selbst einzuholen. Entscheidet er sich dafür, diese Arbeit vom Anwalt erledigen zu lassen, muss er wissen, was es ihn kostet: Im Regelfall wird der Anwalt ihm dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert der (späteren) eigentlichen Honorarrechnung berechnen. Der Mandant kann u. U. diese Gebühr auch von der Gegenseite unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt verlangen.
Der Mandant muss zudem schriftlich darüber aufgeklärt werden, dass der Umfang der Leistungen der Rechtsschutzversicherung keinen Einfluss auf die anwaltliche Gebührenabrechnung hat und er letztere auf jeden Fall zu begleichen hat.
Unmittelbare Anwaltspflichten gegenüber der Rechtschutzversicherung
Der BGH hat entschieden, dass Anwälte bei Abrechnung des Mandats der Rechtsschutzversicherung zur Auskunft verpflichtet sind (BGH, Urteil v. 13.2.2020, IX ZR 90/19). Hierzu gehören auch Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand, wobei der Anwalt sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen kann. Überlasse der rechtsschutzversicherte Mandant seinem Anwalt die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung so liege darin konkludent auch die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Kostendeckungszusagen können zurückgenommen werden
Anwälte dürfen der Kostendeckungszusage einer Rechtsschutzversicherung nicht einfach vertrauen. Rechtlich betrifft die Deckungszusage in erster Linie das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Mandant) und Versicherung. Nachträgliche Einwendungen der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt bleiben nach einer Entscheidung des OLG Köln möglich. In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein Anwalt nach Auffassung des Gerichts seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er den Mandanten auf die mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage nicht ausdrücklich hingewiesen hatte. Wegen dieser Pflichtverletzung hatte er der Rechtsschutzversicherung die bereits verauslagten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten (OLG Köln, Urteil v. 23.5.2019, 24 U 124/18).