Rz. 281
Ist der Mandant rechtsschutzversichert, entspricht es einer guten Kanzlei, für ihn eine Deckungszusage einzuholen, sofern dies der Mandant nicht bereits selbst getan hat. Grundsätzlich fallen für die Einholung der Deckungszusage Gebühren aus dem Wert der voraussichtlich entstehenden Kosten, von denen der Mandant befreit werden möchte, an. Sofern eine Kanzlei diese Kosten abrechnen möchte, kann sie dies nur mit dem Mandanten tun, da die Rechtsschutzversicherer hierfür nicht haften, es sei denn, sie haben zuvor unberechtigt die Erteilung der Zusage verweigert (dann ggf. wegen Pflichtverletzung aus Vertrag). Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass für die Einholung der Deckungszusage bereits Kosten entstehen, die seine Rechtsschutzversicherung nicht trägt. Lehnt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage ab, kann der Mandant den Anwalt beauftragen, Klage gegen die Rechtsschutzversicherung zu erheben oder eine Entscheidung über Stichentscheid oder Schiedsverfahren (je nach Versicherungsvertrag) herbeizuführen.
Rz. 282
Erfolgt die Deckungsanfrage – wie bei einem Großteil der Kanzleien – kostenlos, befreit dies den Anwalt nicht von einer sorgfältigen Bearbeitung. Die Einholung der Deckungszusage stellt nach herrschender Meinung ein eigenständiges Mandat dar, das die gleiche genaue Bearbeitung erfordert, wie jedes andere Mandat auch. Der Mandant macht hier Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gegen die Rechtsschutzversicherung geltend. Das ist ähnlich zu sehen wie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine andere Versicherung, wie z.B. Hausratsversicherung oder Haftpflichtversicherung.
Rz. 283
Erteilt die Versicherung die erbetene Zusage, sollten Vergütungs- und Kostenforderungen im Hinblick auf das Steuerrecht dennoch unmittelbar mit dem Mandanten abgerechnet werden, denn der Mandant bleibt als Auftraggeber Schuldner der Vergütungsforderung, hat aber seinerseits im Innenverhältnis einen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten durch seine Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung erhält eine Abschrift der Abrechnung mit der Bitte um Anweisung.
Rz. 284
Verweigert die Rechtsschutzversicherung die Zahlung einzelner Gebühren, so können diese gegenüber dem Mandanten durchgesetzt werden. Dies möchte der Rechtsanwalt aber oft nicht tun, da er den Mandanten auch in Zukunft gerne behalten möchte. Die Einforderung von Differenzbeträgen, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt, führt häufig zu einer Unstimmigkeit zwischen Anwalt und Mandant. Nicht wenige Rechtsanwälte lassen sich daher die Zahlungsansprüche des Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung abtreten und klagen dann in eigenem Namen die Differenz ein. Die Praxis zeigt jedoch auch, dass Rechtsschutzversicherer, wenn der Rechtsanwalt auf Bezahlung seiner berechtigten Vergütungsansprüche besteht, diese oft begleichen.
Rz. 285
Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherung nach Deckungszusage nicht nur über alle wichtigen Vorgänge im Mandat zu unterrichten ist, sondern dass bei kostenauslösenden Maßnahmen (z.B. Klageerweiterung) zuvor eine weitere Deckungsanfrage gestartet werden muss. Aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich darüber hinaus weitere Pflichten, die der Mandant als Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung hat.