Rz. 57

 

§ 640 RVO – Haftung der Unternehmer (für Arbeitsunfälle bis 31.12.1996)

(1)

1Haben Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 beschränkt ist, den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haften sie für alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen.

2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

(2) Die Träger der Sozialversicherung können nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers auf den Ersatzanspruch verzichten.
 

§ 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (für Arbeitsunfälle ab 1.1.1997)

(1)

1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a)

1Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind.

2Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
 

Rz. 58

Gemäß § 110 Abs. 1 S. 2 SGB VII (für Schadenfälle bis 31.12.1996 gilt § 640 Abs. 1 S. 2 RVO weiter)[49] hat ein SVT ausnahmsweise das Recht, eine Kapitalabfindung seiner Rentenaufwendungen zu fordern. Die Vorschrift betrifft ausschließlich den originären Anspruch des SVT nach § 110 SGB VII (für Unfälle bis 31.12.1996: § 640 RVO).

 

Rz. 59

Das Recht auf Kapitalabfindung gilt wegen seines gesetzlich angeordneten Ausnahmecharakters nicht für Regresse nach § 116 SGB X (oder aufgrund anderer Zessionen). Das Wahlrecht des Geschädigten, eine Kapitalabfindung zu verlangen, ist höchstpersönlich und wird nicht von einem gesetzlichen Forderungswechsel erfasst (siehe Rdn 52).

[49] Die Abwicklung des Aufwendungsersatzanspruches nach § 110 SGB VII/§ 640 RVO unterliegt anderen Gesichtspunkten als die Abwicklung von auf den SVT oder sonstigen Drittleistungsträger im Wege der Legalzession übergegangenen Ansprüchen.

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