Rz. 329
Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung.
Rz. 330
§ 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch auf eine andere Rente nicht ausgeschlossen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen einer Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt wird.[239]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen