Rz. 392
Für Arbeitslosenhilfeempfänger wurden seit dem RRG 1992 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Beitragshöhe orientierte sich bis zum 31.12.1999 an einer Grenze von 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes. Ab 1.1.2000 galt als beitragspflichtige Einnahme nur noch die tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI).
Rz. 393
Mit Einführung des SGB II waren ab dem 1.1.2005 erwerbsfähige Hilfebedürftige in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbeitrages (§ 166 Abs. 1 Nrn. 2a f. SGB VI) pflichtversichert (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI, Ausnahmen siehe § 3 S. 1 Nr. 3a 2. Hs. SGB VI), solange die ALG II-Leistung nicht darlehnsweise erfolgt. Als beitragspflichtige Einnahme galt nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI für ALG II-Bezieher der Betrag von 400 EUR (vgl. § 7 Abs. 1a SGB IV), ab 1.1.2007[268] war ein Betrag von 205 EUR zu Grunde zu legen. Für Bezieher von ALG II neben Arbeitslosengeld, sowie für Bezieher von Teilarbeitslosengeld pp., galt ein geänderter Satz nach Maßgabe der § 166 Abs. 1 Nr. 2b, 2c SGB VI, da diese Leistungen bereits nach anderer Bemessung der Abgabepflicht unterlagen.
Rz. 394
Erwerbsfähige Hilfebedürftige waren allerdings nur bis zum 1.1.2011[269] auf der Basis des Mindestbeitrages (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a und 2b SGB VI a.F.) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Seither werden keine RV-Beiträge mehr abgeführt.[270]
Rz. 395
Sollte eine RV-Beitragsabführung wieder eingeführt werden, ist für eine Kapitalisierung zu beachten, dass die Gewährung von ALG II, ähnlich wie bei der Sozialhilfe, auch von eigenem Vermögen (also u.a. auch von möglichen künftigen Erbschaften) und familiären Umständen abhängt. Der Anspruch nach § 119 SGB X wird damit auch durch Veränderungen im Einkommen und Vermögen des Ehegatten, aber auch in dem des nicht-ehelichen Lebenspartners beeinflusst. Das Sozialrecht hat hier bereits Rechtsgrundlagen zu Lasten einer eheähnlichen Gemeinschaft geschaffen (etwa § 9 Abs. 2 und 5 SGB II, §§ 20, 36 SGB XII).
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