Rz. 377

Ist im Versorgungsvertrag ausdrücklich die Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn genannt, bedarf jede Verschiebung nach oben einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter bzw. Betriebsrat.

 

Rz. 378

Eine automatische Anpassung gibt es hingegen bei dynamischen Verträgen, die auf das gesetzliche oder betriebsrentenrechtliche Eintrittsalter verweisen. § 2 Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz wurde entsprechend geändert.[252]

[252] BGH v. 12.1.2011 – IV ZR 118/10 – FamRZ 2011, 640 (nur Ls.) = NVwZ 2011, 636 = NZA-RR 2011, 204 = VersR 2011, 611 (Wirksamkeit der Regelung des § 35 Abs. 3 VBLS über Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme); LG Karlsruhe v. 4.3.2011 – 6 S 10/10 – BeckRS 2011, 14141 = openJur 2012, 64208 (In der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes muss nach § 35 Abs. 3 VBLS eine Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme hingenommen werden. Daraus, dass ein Betriebsrentenempfänger eine andere Auslegungsmöglichkeit behauptet, ergibt sich noch keine Anwendung der Unklarheitsregelung des § 305c Abs. 2 BGB.). Siehe auch LAG Düsseldorf v. 19.3.2014 – 12 Sa 1326/13 – BeckRS 2014, 68960 = NZS 2014, 546 (nur Ls.) = openJur 2014, 10051 (Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen) (BAG v. 19.4.2016 – 3 AZR 341/14 – BB 2016, 1524 = DB 2016, 1704 = NZA-RR 2016, 429 hat die Revision zurückgewiesen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge